Beschließt die Gläubigerversammlung die Unwirksamkeit der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter ist das Gericht aufgrund der Gläubigerautonomie hieran zunächst gebunden, selbst wenn es sofort erkennt, dass ein solcher Beschluss masseschädlich wäre. Eine eigene materielle Prüfungskompetenz hat das Gericht insoweit nicht, da es im § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO heißt: …weiterlesen
Bemessung des Streit- und Beschwerdewerts bei Klagen auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle
Der Streitwert der Klage auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle bemisst sich nach dem Betrag, welcher bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Dies soll nach der Entscheidung des BGH vom 25.02.2014 (II ZR 156/13) auch für die Beschwer im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gelten.weiterlesen
Klage gegen den selbstständigen Schuldner auf Zahlung fiktiver pfändbarer Beträge
Insolvenzschuldner sind im Anschluss an die Freigabe ihrer selbstständigen Tätigkeit aus der Insolvenzmasse verpflichtet mindestens einmal pro Jahr diejenigen pfändbaren Beträge an den Insolvenzverwalter abführen, die sich anhand des fiktiven Maßstabes von § 295 Abs.2 InsO errechnen. Voraussetzung im Hauptinsolvenzverfahren sei jedoch nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.03.2014 (IX ZR 49/12), dass der Schuldner …weiterlesen
BGH: Entfallen des Insolvenzbeschlags für Neuerwerb nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Wird bereits Restschuldbefreiung im laufenden Insolvenzverfahren erteilt, entfällt der Insolvenzbeschlag nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.02.2014 (IX ZB 23/13) für den Neuerwerb des Schuldners ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Abtretungserklärung.weiterlesen
Zu der vom Insolvenzverwalter erklärten „Freigabe“ des Mietverhältnisses über die Wohnung des Insolvenzschuldners
Nach § 109 InsO kann das Mietverhältnis über Wohnräume durch den Insolvenzverwalter „freigegeben“ werden. Der Verwalter hat insoweit gegenüber dem Vermieter zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.weiterlesen
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