Die Möglichkeit der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto nach § 850 k ZPO (sog. P-Konto) betrifft nach dem Beschluss des Bundesgerichthofes vom 13.02.2014 (IX ZB 91/12) keine Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes, sodass auch die Spezialzuständigkeit des Insolvenzgerichtes nach § 36 Abs. 4 InsO nicht gegeben ist. Eine Klärung zwischen dem Insolvenzschuldner und seinem Kreditinstitut könne nur …weiterlesen
BGH: Kein Antragsrecht des Insolvenzverwalters auf Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung zur Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters
Beschließt die Gläubigerversammlung, dass ein Sonderinsolvenzverwalter zur Prüfung und Durchsetzung eines Anspruchs gegen den Insolvenzverwalter eingesetzt werden soll, ist der Insolvenzverwalter nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.02.2014 (IX ZB 16/13) nicht berechtigt, die Aufhebung dieses Beschlusses zu beantragen. Nach § 78 Abs. 1 InsO ist grds. auch der Insolvenzverwalter berechtigt, noch in der Gläubigerversammlung …weiterlesen
Insolvenzverwalter kann ohne zeitliche Begrenzung von einer Entscheidung über sein Wahlrecht nach § 103 InsO absehen
Nach einem Urteil des OLG Köln vom 10.02.2014 (12 U 30/13) ist ein Insolvenzverwalter berechtigt, ohne zeitliche Begrenzung von einer Entscheidung über sein Wahlrecht nach § 103 InsO abzusehen. Die Regelung des § 103 InsO gibt dem Insolvenzverwalter ein Wahlrecht, welches ihm ermöglicht einen vom Schuldner im Rahmen seiner Privatautonomie vorgenommenen Vertragsschluss neu zu überdenken und …weiterlesen
BGH: Nach Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsverfolgungskosten sind keine Insolvenzforderungen
Ein Gläubiger ist mit seinem gerichtlich festgesetzten prozessualen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines gegen den Schuldner geführten Rechtsstreites, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen begonnen wurde, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2014 (IX ZB 57/12) kein Insolvenz-, sondern Neugläubiger.weiterlesen
BGH: Keine Kostenstundung bei offensichtlicher Unerreichbarkeit der Restschuldbefreiung
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshof vom 16.01.2014 (IX ZB 64/12) kann eine Kostenstundung für das Insolvenzverfahren nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich keine Restschuldbefreiung erlangt werden kann. Eine solche klare und eindeutige Beurteilung scheidet dann aus, wenn eine Verjährung der ausgenommenen Forderung ernsthaft in Betracht kommt.weiterlesen
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