Nach einer Entscheidung des EuGH vom 16.01.2014 (C 328/12) soll Art. 3 Abs. 1 EuInsVO so auszulegen sein, dass die Gerichte in dem Mitgliedstaat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, auch für Anfechtungsklagen gegen solche Anfechtungsgegner zuständig sind, deren Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats, sondern in einem sogenannten Drittstaat liegt.weiterlesen
Zu den Anforderungen an die Internetveröffentlichung in Insolvenzverfahren
Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de entschieden, dass der Vorname des Schuldners als notwendiges Unterscheidungsmerkmal bei dem zu veröffentlichenden Beschluss des Insolvenzgerichts anzugeben ist. Die fehlende Angabe könne zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung führen (BGH 10.10.2013 – IX ZB 229/11).weiterlesen
Keine Sozialplanansprüche bei Masseunzulänglichkeit
Grundsätzlich darf für die Erfüllung von Sozialplanansprüchen, also Ansprüchen von Arbeitnehmern für den Ausgleich bzw. die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen infolge einer Betriebsänderung, im Insolvenzverfahren nicht mehr als 1/3 der Insolvenzmasse verwendet werden, die ohne den Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünden, § 123 Abs. 2 InsO. Wird diese Grenze überschritten, …weiterlesen
BAG: Zur Frage der Anfechtbarkeit von Lohnzahlungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
In der Krise eines Unternehmens ist Geld regelmäßig knapp. Nicht selten werden deshalb nur diejenigen Gläubiger befriedigt, die entweder großen Druck aufbauen oder aber für den Fortbestand des Unternehmens wichtig sind. Zahlt der Arbeitgeber in dieser Phase noch den Lohn an seine Arbeitnehmer, kann es passieren, dass im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ein Insolvenzverwalter …weiterlesen
BGH: Kondiktion einer vom Schuldner trotz Zustimmungsvorbehalt veranlassten Überweisung
Bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird regelmäßig ein Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs.2 Nr.2 InsO angeordnet (sog. schwacher vorläufiger Verwalter). Verfügungen des Schuldners sollen dann nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sein. Nach der Entscheidung des BGH vom 21.11.2013 (IX ZR 52/13) soll der Zustimmungsvorbehalt den Schuldner jedoch …weiterlesen
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