Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nach Insolvenzeröffnung nur im Wege der Forderungsanmeldung zur Tabelle geltend machen. Hierzu sind die Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben und glaubhaft zu machen. Grundsätzlich kann der Schuldner bei redlichem Verhalten dann nach 6 Jahren Befreiung von seinen Altschulden erlangen. Verbindlichkeiten …weiterlesen
Kein Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters bei Direktversicherung
Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters zählt es Masse zu generieren, um so nicht nur die Kosten des Verfahrens zu decken, sondern auch eine Quote an die Gläubiger ausschütten zu können. Neben dem Einzug von bestehenden Forderungen und Insolvenzanfechtung sind Insolvenzverwalter oft sehr erfinderisch. Steigt doch mit Zunahme der Masse auch die Vergütung des Verwalters. Deshalb …weiterlesen
BGH: Haftung des Steuerberaters für die pflichtwidrige Verneinung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung
Erklärt der lediglich mit der Erstellung einer Steuer- (oder Handels-)bilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.06.2013 (IX ZR 204/12) der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung. Der daraus resultierende Schadensersatzanspruch soll sich nach der Differenzhypothese berechnen, auch soll wegen der sogenannten …weiterlesen
Versagung der Restschuldbefreiung wg. Nichtangabe des Wohnsitzwechsels
In der Wohlverhaltensperiode trifft den Schuldner die Obliegenheit, jeden Wohnsitzwechsel dem Insolvenzgericht unverzüglich, das heißt etwa binnen zwei Wochen anzuzeigen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Die monatelange Nichtanzeige einer Wohnsitzverlegung rechtfertigt die Versagung der Restschuldbefreiung, dies entschied bereits der BGH in einem Beschluss vom 11. Februar 2010 (IX ZA 46/09).weiterlesen
Urlaubsabgeltungsansprüche sind Masseverbindlichkeiten
Resturlaubsansprüche wandeln sich bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung, also in einen Zahlungsanspruch um. Besteht ein solcher Urlaubsabgeltungsanspruch aus einem nach Insolvenzeröffnung beendeten Arbeitsverhältnis mit dem insolventen Arbeitgeber stellen diese Ansprüche Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Halbsatz InsO dar, so das LAG Sachsen in einer Entscheidung …weiterlesen
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