Macht der Schuldner falsche Angaben zu seinem Wohnsitz, können der Stundungsbeschluss gemäß § 4c Nr.1 InsO und der Eröffnungsbeschluss aufgehoben werden, solange dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (AG Göttingen, Beschluss vom 19.06.2015 – 71 IK 53/15).weiterlesen
Ohne Antrag auf Restschuldbefreiung keine privilegierte Vollstreckung
Solange die Möglichkeit besteht, dass aus dem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle privilegiert vollstreckt wird, kann eine Eintragung des Rechtsgrundes der vorsätzlich unerlaubt begangenen Handlung in einem Verfahren, in dem der Schuldner keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat, aus Gründen der Rechtssicherheit nicht erfolgen. Die angemeldete Forderung ist, ohne den angemeldeten Grund aus …weiterlesen
BAG: Ausschlussfrist im Insolvenzplan für Klage bei bestrittener Forderung regelmäßig wirksam
Eine Klausel in einem Insolvenzplan, die vorsieht, dass Gläubiger, die ihre Forderung angemeldet, aber nach Bestreiten innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bestandskraft des den Insolvenzplan bestätigenden Beschlusses des Amtsgerichts nicht im Klagewege weiterverfolgt haben, bei der Verteilung analog § 189 InsO nicht berücksichtigt werden, lässt den Anspruch der Insolvenzgläubiger materiell-rechtlich unberührt, wenn die …weiterlesen
BGH: Keine Versagung der Restschuldbefreiung bei Nichtzahlung einer Nutzungsentschädigung
Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre (BGH, Beschluss vom 19.11.2015 – IX ZB 59/14). Bewohnt der Insolvenzschuldner eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung, ist er verpflichtet für den Zeitraum …weiterlesen
Gewährung von Stundung der Verfahrenskosten auch bei überwiegenden deliktischen Forderungen
Deliktische Forderungen stehen der Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4 a InsO nicht entgegen, auch wenn sie über 75% der Gesamtverschuldung ausmachen. Dies entschied nunmehr das AG Göttingen mit Beschluss vom 09.12.2015 (71 IN 101/15 NOM), obwohl nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Stundung der Verfahrenskosten ausscheiden soll, wenn ein Schuldner auch aufgrund anderer Umstände …weiterlesen
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