Beim Geld hört sich bekanntlich die Freundschaft auf. Deswegen sehen manche Vermieter auch rot, wenn der Mieter plötzlich keine Miete mehr bezahlt. Am liebsten würden sie eigenhändig den Mieter rausschmeißen und das Schloss austauschen. Da allerdings das Gewaltmonopol in Deutschland beim Staat liegt, ist verbotene Eigenmacht, wie ein solches Verhalten im Juristendeutsch genannt wird, aus …weiterlesen
Mieter kann bei Nebenkostenabrechnung Bescheinigung über die der Abrechnung enthaltenen Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen verlangen
Alle Jahre wieder entsteht zwischen Vermietern und Mietern nicht nur Streit darüber, welche Positionen im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung zum Ansatz gebracht werden können, sondern auch darüber, wie eine solche Abrechnung auszusehen hat. Sind in der Nebenkostenabrechnung auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten, dann hat der Mieter einen Anspruch darauf, dass diese so aufgeschlüsselt werden, dass der …weiterlesen
Mietpreisbremse kommt vors Bundesverfassungsgericht
Beim Landgericht Berlin (67 S 218/17) ist derzeit ein Mietrechtsstreit anhängig, bei dem es maßgeblich auf die Frage ankommt, ob die in § 556 d BGB geregelte Mietpreisbremse mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Dies deshalb, weil der Vermieter sich darauf berufen hat, dass die Regelung gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG …weiterlesen
Gilt der Münchner Mietspiegel auch für Mieterhöhungsverlangen bei öffentlich geförderten Wohnungen?
Eine Mieterhöhung kann bekanntlich nur mit Zustimmung des Mieters erfolgen. Gibt es in einer Stadt, wie beispielsweise München, einen Mietspiegel, dann werden solche Mieterhöhungsverlangen des Vermieters regelmäßig auf den Mietspiegel gestützt. Dieser gilt aber nach seinem Anwendungsbereich nur für freifinanzierte Wohnungen, nicht dagegen für Wohnungen, die einer Sozialbindung unterliegen. Macht nichts, meinte ein Richter am …weiterlesen
Verlängerung der gesetzlichen Verjährung von Vermieteransprüchen im Mietvertrag sind unwirksam
Endet ein Mietverhältnis, dann hat der Gesetzgeber in § 548 BGB zulasten des Vermieters eine kurze, nämlich 6-monatige, Verjährung für Ersatzansprüche und das Wegnahmerecht des Vermieters geregelt. Diese Vorschrift ist nicht dispositiv, kann also nicht im Mietvertrag zum Nachteil des Mieters verlängert werden (BGH, Urteil vom 08.11.2017 – VIII ZR 13/17).weiterlesen
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