Die Mühlen der Justiz mahlen bekanntlich langsam. Wenn sie zu langsam mahlen, dann ist in § 198 GVG seit 2011 geregelt, dass derjenige, der dadurch einen Nachteil erleidet, einen Entschädigungsanspruch geltend machen kann, den der Gesetzgeber mit 1.200 € pro Jahr der Verzögerung für immaterielle Schäden beziffert hat. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. …weiterlesen
AG München: Mitverschulden bei unberechtigtem Abbremsen eines Kfz
Grundsätzlich gilt im Verkehrsrecht der Grundsatz: „Wenn‘s hinten kracht gibt‘s vorne Geld“. Dies bedeutet, dass grundsätzlich bei dem Auffahrunfall derjenige, der auffährt dem ersten Anschein nach auch die Schuld trägt. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn das vorausfahrende Fahrzeug ohne verkehrsbedingten Grund abgebremst hat und es deshalb zu dem Auffahrunfall gekommen ist. In derartigen …weiterlesen
BVerwG gibt Rechtsprechung zur sog. Missbilligungsgrenze bei Erschließungsbeiträgen auf
Gemeinden vereinnahmen bereits oft, bevor eine Straße überhaupt gebaut ist, Erschließungskosten von den Grundstückseigentümern. Wird die Straße dann später erstellt, und stellt sich heraus, dass diese teurer geworden ist, als von der Gemeinde ursprünglich kalkuliert, wird oft versucht, die Grundstückseigentümer neuerlich zur Kasse zu bitten. Dass dies nicht immer rechtens ist, hat nun das Bundesverwaltungsgericht …weiterlesen
Wird durch eine sog. Start-Stopp-Automatik der Motor ausgeschaltet, dann liegt keine unzulässige Nutzung eines Mobiltelefons im Sinne von § 23 Absatz 1a S. 2 StVO vor
Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs darf bekanntlich kein Mobiltelefon genutzt werden. Was aber ist, wenn durch eine sog. Start-Stopp-Automatik der Motor abgeschaltet wird. Das OLG Hamm hat zu dieser Frage mit Beschluss vom 09.09.2014 (1R BS 1/14) zugunsten eines Autofahrers geurteilt, der noch zuvor vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt worden war. Aus …weiterlesen
Dringender Handlungsbedarf bei Pensionszusagen
Am 06.08.2014 ist das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist das Gesetz offiziell in Kraft getreten. Einige der neuen Vorschriften greifen sofort, andere dagegen werden erst zum Jahreswechsel wirksam. Mit dem LVRG sollen die Lebensversicherer für eine lang andauernde Niedrigzinsphase gerüstet und die vorhandenen Mittel gerechter zwischen ausscheidenden und verbleibenden Kunden verteilt werden. …weiterlesen
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