Abmahnungen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharing sind ein Massengeschäft. Wer sich allerdings zur Wehr setzt, hat durchaus Chancen ungeschoren davon zukommen, weil die mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen befassten Gerichte keine hohen Anforderungen an die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung der Täterschaft stellen. Wenn der behauptete Anspruch überhaupt gerichtlich weiterverfolgt wird, können deshalb die klagenden Unternehmen oft …weiterlesen
Auskunftsverlangen wegen (angeblich) unlizenzierter Software (Adobe Acrobat/Photoshop) durch BSA
Uns liegt ein Schreiben der FPS Fritze Wicke Seelig Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten mbH vor, die im Auftrag der BSA|The Software Alliance Urheberrechtsverletzung an Software der Firma Adobe, hier: Acrobat und Photoshop, verfolgen. Die Kanzlei behauptet in ihrem Schreiben, ihre Mandantschaft habe erst kürzlich den Hinweis erhalten, dass unlizenzierte Computerprogramme im Betrieb des Adressaten eingesetzt würden. …weiterlesen
Verjährung bei Ansprüchen aus Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Bei Abmahnungen wegen (vermeintlicher) Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing im Internet handelt es sich regelmäßig um Massenabmahnungen, die in großer Stückzahl von Abmahnkanzleien versandt werden. In einer ersten Runde werden dann zunächst diejenigen „abkassiert“, die sich einschüchtern lassen und sofort bezahlen. Es folgenden regelmäßig weitere Mahnrunden, in denen oftmals die ursprünglich geltend gemachte Forderung erheblich reduziert wird, …weiterlesen
Bestreiten der Aktivlegitimation in Filesharingprozessen
Die Abmahnindustrie, die täglich Tausende von Abmahnungen wegen angeblicher Rechtsverstöße aufgrund von Filesharing verschickt, hat es oft schwer, wenn die verlangten Gebühren nicht freiwillig bezahlt werden, diese (vollständig) einzuklagen. Aus Sicht des Abgemahnten sollte die behauptete Aktivlegitimation stets mit Nichtwissen bestritten werden. Dies deshalb, weil dann der Abmahnende, im Detail nachweisen muss, woraus sich seine …weiterlesen
Nur beim Erwerb einer Datei auf Datenträger, nicht jedoch beim Download, erlangt diese eine Verkehrsfähigkeit, ist also frei weiterveräußerbar
Datei ist nicht gleich Datei. Rechtlich macht es einen erheblichen Unterschied, ob eine solche auf einem Datenträger erworben oder mittels sog. Download online bezogen wird. Im letztgenannten Fall ist es nämlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben wird, dass die Datei nur für den Eigengebrauch bestimmt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm …weiterlesen
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