Mit Urteil vom 08.01.2014 (I ZR 169/12 „BearShare“) hat die Abmahnungsindustrie vor dem Bundesgerichtshof eine weitere Schlappe erlitten. Nachdem der BGH bereits im Jahr 2012 entschieden hatte, dass Eltern nicht haften, wenn sie ihren minderjährigen Kindern illegale Downloads zuvor verboten haben, hat der BGH nunmehr seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortgesetzt und klargestellt, dass Eltern grundsätzlich nicht …weiterlesen
Kein fliegender Gerichtsstand beim Filesharing
Abmahner beim Filesharing bemühen oft den sog. fliegenden Gerichtsstand, behaupten also jedes Gericht in Deutschland sei zur Entscheidung zuständig. Während bislang diese Auffassung, ähnlich wie bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, von Literatur und Rechtsprechung meist geteilt wurde, finden sich nunmehr immer mehr Gerichte, die bei derartigen Fällen eine Anwendung des fliegenden Gerichtsstands ablehnen. So hat das Amtsgericht Hamburg in …weiterlesen
LG München I: Keine Umkehr der Beweislast in Filesharing-Fällen
Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing auf Tauschbörsen im Internet ist ein Millionengeschäft, jedenfalls für darauf spezialisierte Anwaltskanzlei und die mit ihnen verbundenen Strukturen. Der Abgemahnten wird im Abmahnschreiben durch die abmahnenden Anwälte meistens mitgeteilt, dass sich eine Haftung des Anschlussinhabers und damit eine Verpflichtung zur Bezahlung der geforderten Gelder aus der Rechtsprechung des BGH …weiterlesen
Zur Ermittlung des Schadensersatzanspruches bei Urheberrechtsverletzungen
Wer eine Internetseite betreibt, kann schnell mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Nicht nur, dass bei gewerblichen Seiten eine Vielzahl von Gesetzen und Vorschriften zu beachten sind. Auch die technisch einfache Möglichkeit Texte und Bilder mit wenigen Mausklicks zu kopieren birgt Gefahren in sich, weil dadurch Urheberrechtsverletzungen begangen werden können. Ist das Kind erst in …weiterlesen
BGH: Auch Universitäten müssen Urheberrecht beachten
Die Digitalisierung macht auch vor den Universitäten nicht halt. Deshalb werden immer häufiger den Studierenden auf elektronischen Plattformen elektronische Lerninhalte zur Verfügung gestellt. Dies ist uneingeschränkt aber nur dann zulässig, wenn entweder die Universität selbst Urheber der Materialien ist oder aber der Urheber die Verbreitung lizenziert hat. Bei nicht lizenzierten Werken dürfen lediglich 12 % …weiterlesen
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