Die Digitalisierung macht auch vor den Universitäten nicht halt. Deshalb werden immer häufiger den Studierenden auf elektronischen Plattformen elektronische Lerninhalte zur Verfügung gestellt. Dies ist uneingeschränkt aber nur dann zulässig, wenn entweder die Universität selbst Urheber der Materialien ist oder aber der Urheber die Verbreitung lizenziert hat. Bei nicht lizenzierten Werken dürfen lediglich 12 % …weiterlesen
Zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines formal gegebenen (fliegenden) Gerichtsstandes
Werden im Internet begangene Rechtsverletzungen gerichtlich verfolgt, sorgt immer wieder die Frage für Streit, ob zur Entscheidung über Klagen jedes sachlich zuständige Gericht in Deutschland angerufen werden kann, also auch örtlich zuständig ist. Im Ergebnis ist dies (wohl) zu bejahen, es sei denn die Wahl des Gerichtsstandes ist rechtsmissbräuchlich, weil weder die Klagepartei noch deren …weiterlesen
Kein „fliegender“ Gerichtsstand in Filesharing-Fällen
Werden Rechtsverletzungen im Internet begangen, dann gilt grundsätzlich ein sog. fliegender Gerichtsstand. Dies bedeutet, dass der Anspruchsteller bei jedem Gericht, in dessen Bezirk die Rechtsverletzung begangen werden kann, seine Ansprüche rechtshängig machen kann. Damit wird der Grundsatz durchbrochen, dass grundsätzlich die Klage am Wohnsitz des Beklagten einzureichen ist. Abmahnkanzleien, die meist bundesweit Abmahnungen aussprechen suchen …weiterlesen
OLG München: Internet-Versandhändler haftet nicht für Urheberrechtsverstöße in E-Books
Internet-Versandhändler haften nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 24.10.2013 (29 U 885/13) nicht für die Inhalte der von ihnen vertriebenen E-Books. Das Gericht verglich den Online-Vertrieb in seiner Entscheidung mit dem Buchhandel, der auch nicht den Inhalt seines Sortiments auf etwaige Urheberrechtsverstöße abklopfen könne. Anmerkung: Der Internet-Versandhändler hatte auf die Abmahnung zwar dahingehend reagiert, …weiterlesen
OLG München: Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung in Filesharing-Fällen
Wer eine kostenpflichtige Abmahnung erhält, weil (angeblich) von seinem Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke im Rahmen einer Tauschbörse zum Download angeboten worden sind, verteidigt sich oftmals damit, dass er die Urheberrechtsverletzung nicht begangen habe. Das pauschale Bestreiten ist im Falle eines derartigen Rechtsstreits aber grundsätzlich nicht ausreichend, da für den Rechteinhaber eine tatsächliche Vermutung streitet, dass …weiterlesen
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