Wer einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, muss sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Wird die Gestaltungsfreiheit des Künstlers nicht vertraglich eingeschränkt, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.04.2011 entschieden (Az.: 224 C …weiterlesen
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