Der Bayerische Verordnungsgeber hat erneut seine Coronaregelungen modifiziert und am 14.12.2021, mit Wirkung ab dem 15.12.2021, in die 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmen Verordnung einen § 4a eingefügt. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: § 4a Geimpft oder genesen (2G) mit Kapazitätsbeschränkungen Im Hinblick auf Sportstätten zur eigenen sportlichen Betätigung und praktische Sportausbildung unter freiem Himmel, öffentliche und …weiterlesen
Corona Spezial: Gilt jetzt auf Golfplätzen 2G plus?
Am 24. November ist in Bayern die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Kraft getreten. Dort findet sich in § 4 Abs. 1 folgende Regelung: § 4 Geimpft, genesen und zusätzlich getestet (2G plus) (1) Der Zugang zu öffentlichen und privaten Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, zu Sportstätten, praktischer Sportausbildung, dem Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, …weiterlesen
Corona Spezial: Droht eine erneute Schließung der Golfplätze?
Die Regelungen der Coronapolitik sind für den Laien, aber auch für den juristisch gebildeten Fachmann, oft kaum nachvollziehbar, weil sie oft nicht mit dem gesunden Menschenverstand in Einklang zu bringen sind. So erregte bereits in 2020, aber auch im Frühjahr 2021 die Schließung der Golfplätze, nicht nur bei den rund 651.000 aktiven Golfern in Deutschland …weiterlesen
Corona Spezial: VGH erklärt Bayerische Ausgangssperre aus dem Frühjahr 2020 (nachträglich) für unwirksam
Nun ist es amtlich. Mit Beschluss vom 04.10.2021 (20 N 20.762) hat der BayVGH in einer Hauptsacheentscheidung im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO die Verhängung einer vorläufigen Ausgangssperre in Bayern im Zeitraum März und April 2020 für rechtswidrig und unwirksam erklärt. Das Gericht kann dabei zum Ergebnis, dass § 4 Abs. 2 Abs. …weiterlesen
BayVGH bestätigt aktuelle 3G-Regelung zur Eindämmung der Corona Pandemie in Bayern
Mit Beschluss vom 14.09.2021 (25 NE 21.2226) hat der bei VGH die sog. 3G-Regelung im Rahmen eines einer Normenkontrolle vorausgeschalteten Eilverfahrens als voraussichtlich rechtmäßig bestätigt. Es würde sich dabei nach vorläufiger Einschätzung der Richter um einen verhältnismäßigen Ausgleich für die gleichzeitig beschlossenen Lockerungen handeln.weiterlesen
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