Wer als Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels abnimmt und sich dabei nicht die Mangelgewährleistungsrechte vorbehält, verliert den Anspruch auf Schadenersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten. Er kann allenfalls noch Ersatz des sogenannten Mangelfolgeschadens verlangen. Dies hat das OLG Schleswig, mit Urteil vom 18.12.2015 (1 U 125/14) so entschieden.weiterlesen
Bei Unschlüssigkeit des Bauherrn kein stillschweigender Abschluss eines Architektenvertrags
Schreibt das Gesetz nicht zwingend eine bestimmte Form für den Vertragsschluss vor, dann können Verträge regelmäßig schriftlich, mündlich, aber auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten abgeschlossen werden. Gerade dann, wenn es um vertragliche Ansprüche eines Architekten geht, dann entsteht immer wieder Streit darüber, ob der Architekt noch Leistungen ohne vertragliche Vereinbarung, wie es gerade bei …weiterlesen
Zur Abrechnung von Nachträgen beim Pauschalpreisvertrag
Will der Bauherr bei der Errichtung oder Sanierung eines Bauwerks Sicherheit, dann wird regelmäßig ein Pauschalpreisvertrag, entweder mit einem Generalunternehmer über die gesamte Bauleistung oder aber über einzelne Leistungen abgeschlossen. In derartigen Fällen entsteht nicht selten Streit darüber, ob der Unternehmer für während des Baus erteilte Zusatzaufträge eine Mehrzahlung verlangen kann. Da die Interessenlage hier …weiterlesen
Pfusch am Bau: Zur Haftung des Architekten für Baumängel
Der Traum vom Eigenheim kann schnell zum Albtraum werden, wenn am Bau gepfuscht wird. Wenn Sie einen Architekten mit der Bauaufsicht beauftragt haben, dann haften Ihnen aber nicht nur der Bauunternehmer oder die Bauhandwerker, sondern Sie können auch den Architekten mit in Haftung nehmen, denn die Mangelvermeidung ist oberste Architektenpflicht. Das Kammergericht hat in seinem …weiterlesen
Nur Anspruch auf Mindestsätze der HOAI bei Architektenvertrag durch schlüssiges Verhalten
Soweit das Gesetz keine besondere Form vorschreibt, können Verträge schriftlich, mündlich aber auch durch schlüssiges Verhalten, also konkludent, abgeschlossen werden. Letzteres kann sich nachteilig auswirken, wenn so wie bei Architekten, eine Gebührenordnung besteht, die unterschiedliche Gebührensätze vorsieht oder aber eine höhere als die übliche Vergütung verlangt werden soll. Kommt nämlich dann ein Vertrag bereits durch …weiterlesen