Grundsätzlich haften Architekt und Bauunternehmer für von ihnen gemeinsam zu verantwortende Baumängel nebeneinander als Gesamtschuldner. Dies gilt auch dann, wenn der Architekt nach den Vorschriften des BGB auf Schadenersatz und der Bauunternehmer nach den Regeln der VOB/B auf Nachbesserung etc. haftet.weiterlesen
Zur Darlegungs- und Beweislast bei der ordentlichen Kündigung eines Werkvertrags
Nach § 649 S. 1 BGB kann der Besteller einen Werkvertrag jederzeit kündigen. Gründe hierfür sind nicht erforderlich. Folge einer solchen Kündigung ist jedoch, dass der Unternehmer neben der Vergütung für die bereits erbrachte Teilleistung auch für die infolge der Kündigung nicht erbrachte Leistung die vereinbarte Vergütung verlangen kann. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen …weiterlesen
LG München II: Deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn bei außergerichtlicher Korrespondenz Forderung als „beanstandungslos“ bezeichnet wird
Stehen Parteien miteinander in laufender Geschäftsbeziehung und beginnt es irgendwann nicht mehr „rund“ zu laufen, dann kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass unterschiedliche Geschäfte miteinander vermengt werden und Zahlungen im Hinblick auf das eine Geschäft deshalb zurückgehalten werden, weil bei einem anderen Geschäft Probleme entstanden sind. Dass es bei der außergerichtlichen Korrespondenz durchaus …weiterlesen