Für sog. Diensteanbieter bestehen nach § 5 TMG näher bestimmte Informationspflichten (sog. Impressumspflicht). Wer gewerblich eine Internetseite betreibt und kein oder kein vollständiges Impressum angibt, handelt regelmäßig wettbewerbswidrig und kann dafür von einem Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. Der Sinn und Zweck dieser Regelungen besteht darin, dass ein Nutzer unschwer erkennen können soll, wer hinter der …weiterlesen
Kein Formzwang der Unterlassungserklärung im kaufmännischen Geschäftsverkehr
Wer im Onlinehandel tätig ist weiß, dass dann, wenn nicht alle maßgeblichen Rechtsvorschriften beachtet werden, kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber drohen. Wird die geforderte Unterlassungserklärung nicht (rechtzeitig) abgegeben, muss damit gerechnet werden, dass der Mitbewerber sofort eine einstweilige Verfügung beantragt, weil hiermit nochmals Gebührenerstattungsansprüche entstehen. Vom Gedanken des Gesetzgebers dient dies der Lauterkeit des Wettbewerbs. In der Praxis wird …weiterlesen
Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein Abschlussschreiben, ohne Einhaltung einer angemessenen Überlegungsfrist für den Schuldner
Eine einstweilige Verfügung ist nur eine vorläufige Regelung. Soll ein Unterlassungsanspruch dauerhaft durchgesetzt werden, ist eine Hauptsacheentscheidung erforderlich. Um einen zweiten Prozess und damit unnötige Kosten vermeiden, kann der Unterlassungsschuldner eine Abschlusserklärung abgeben, in der er die bereits gegen ihn ergangene einstweilige Verfügung als endgültige Regelung zur Beilegung des Rechtsstreits anerkennt und auf Rechtsbehelfe gegen …weiterlesen
OLG München: Unterlassungsverfügung wirkt unmittelbar mit Zustellung
Gerade im Onlinehandel können Angebote aus den unterschiedlichsten Gründen rechtlich fehlerhaft und damit wettbewerbswidrig sein. Wer als Händler eine durch einen Mitbewerber erwirkte Unterlassungsverfügung zugestellt erhält, muss unverzüglich das in der Verfügung ausgesprochene Verbot beachten, will er nicht ein Ordnungsgeld riskieren. Dies hat nunmehr das Oberlandesgericht München in seinem von unserer Kanzlei erstrittenen Beschluss vom …weiterlesen
Regelung über Annahme eines Angebots erst mit Zahlungseingang ist unwirksam
Eine AGB-Klausel, nach der die Annahme des Vertragsangebot des Kunden „zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet“ erklärt wird, ist unwirksam, §§ 307, 308 Nr. 1 BGB, und stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG dar (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2012 – 6 W 84/12).weiterlesen