Der Anspruch auf Rückzahlung einer Mietkaution entsteht – aufschiebend bedingt durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache – in dem Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Kaution stellt. Geschah dies vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gehört der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution auch dann zur Insolvenzmasse, wenn er während der Wohlverhaltensperiode fällig geworden ist (BGH, Beschluss vom 09.10.2014 – IX ZA 20/14).
Wird in der Wohlverhaltensperiode, also nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und innerhalb der Abtretungsfrist des § 287 Abs.2 InsO, aufgrund Umzugs und Beendigung des alten Mietvertrags der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution fällig, handelt es sich um einen Gegenstand der (früheren) Insolvenzmasse. Denn der Anspruch entsteht – aufschiebend bedingt durch das Ende des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache –, bei Stellung der Kaution. Geschieht dies zu einem Zeitpunkt, bevor das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, ist der Rückzahlungsanspruch massebefangen.
Der Insolvenzverwalter kann sodann die Nachtragsverteilung anordnen lassen und so die Kaution auf die Gläubiger nach § 38 InsO verteilen bzw. die Verfahrenskosten bedienen. Der Nachtragsverteilung steht nicht entgegen, dass dem Insolvenzverwalter die Forderung auf Rückzahlung der Mietkaution als aufschiebend bedingter Anspruch im Insolvenzverfahren bereits bekannt war. Denn unter die weit auszulegende Norm des § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO fallen auch Forderungen, die dem Verwalter bekannt waren, die aber von ihm noch nicht verwertet werden konnten.