Besuchen die Kinder eine Privatschule im In- oder Ausland, dann ist dies eine kostspielige Angelegenheit, denn das Schulgeld belastet ganz erheblich die Familienkasse. Es wäre schön, sich der Fiskus zumindest mittelbar an diesen Kosten beteiligen würde, dachte ein Vater, der für seine Sprösslinge insgesamt 69.000 € für den Besuch englischer Privatschulen aufgewandt hatte. Er wollte diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen seiner Steuererklärung geltend machen und verwies dabei darauf, dass es sich um Krankheitskosten handeln würde. Die Tochter habe nämlich die Aufmerksamkeitsstörung (ADHS) und der Sohn eine emotionale Entwicklungsverzögerung mit Aufmerksamkeitsstörung. Dies habe den Besuch besonderer Schulen mit kleineren Klassenverbänden notwendig gemacht. Zum Nachweis legten die Eltern ärztliche Bescheinigungen bzw. Verordnungen vor, die der Kläger, ebenfalls Arzt, teilweise selbst ausgestellt hatte.
Da das Finanzamt die Aufwendungen nicht zum Abzug zuließ, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Schulgeld sind keine grds. Krankheitskosten
Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Düsseldorf (Urteil vom 14.03.2017 – 13 K 4009/15 E) führte aus, dass die Aufwendungen für Schulgeld keine Krankheitskosten darstellten und es im Übrigen an einer im Vorhinein ausgestellten ärztlichen Bescheinigung fehle.
Die Schulgeldzahlungen seien keine unmittelbaren Krankheitskosten, sondern Kosten der Lebensführung, so das Gericht. Aufwendungen für Privatschulbesuche könnten nur unter ganz engen – hier nicht einschlägigen – Voraussetzungen als Krankheitskosten angesehen werden. Die Kläger hätten nicht dargelegt, dass an den Privatschulen eine Therapie der ADHS-Erkrankung ihrer Kinder stattgefunden habe.
Im Übrigen fehle es an einem vor Beginn der Heilbehandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachten oder einer ärztlichen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Dieses Erfordernis gelte nicht nur im Fall der medizinisch erforderlichen auswärtigen Unterbringung eines behinderten Kindes, sondern – erst recht – bei einfacher Erkrankung. Außerdem sei der Schulbesuch Bestandteil einer psychotherapeutischen Behandlung, die ebenfalls erhöhten Nachweisanforderungen unterliege.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, denn es wurde die Revision zum BFH zugelassen.