Wer sich selbst durch eine strafbare Handlung zulasten seines Arbeitgebers bereichert, der kann Ausgleichszahlungen an den Arbeitgeber nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies hat der BFH mit Urteil vom 20.10.2016 (VI R 27/15) entschieden.
Vorstand erhält durch gefälschte Bilanz Dividendenzahlung in Millionenhöhe
Der Kläger war Mitglied des Vorstands einer AG und zugleich an dieser beteiligt. Aufgrund einer von ihm gefälschten Bilanz erhielt er eine Dividendenzahlung. Nachdem er aus dem Vorstand ausgeschieden und seine Beteiligung veräußert hatte, flog der Schwindel auf. Er wurde nicht nur strafrechtlich verfolgt, sondern die Gesellschaft machte auch zivilrechtliche Ansprüche gegen ihn geltend. Im Vergleichsweg hatte dann 1,2 Millionen an Schadenersatz bezahlt.
Finanzamt erkennt Schadenersatzzahlung nicht als Werbungskosten an
Die Schadenersatzzahlung an das Unternehmen wollte dann bei seiner Steuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht Selbständige Arbeit geltend machen. Nachdem sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht dies nicht anerkannten zog er vor den BFH und blieb auch dort erfolglos. Dies deshalb, weil die Zahlungen nicht beruflich, sondern privat veranlasst gewesen wären. Der Kläger hat nämlich aus der schädigenden Handlung, also der unrichtigen Darstellung der Vermögensverhältnisse der Gesellschaft, einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen. Die Gewinnausschüttung, an der der Kläger teilhatte, wäre ohne den überhöhten Gewinnausweis, den der Kläger als Vorstand der AG zu verantworten hatte, nicht möglich gewesen. Zudem hat der Kläger dadurch den Wert seiner Beteiligung verfälscht und bei der Veräußerung seiner Aktien einen ansonsten am Markt nicht zu erzielenden Kaufpreis erlangt. In einem solchen Fall werde der Erwerbsbezug von Schadensersatzleistungen an den geschädigten Arbeitgeber und beruflichem Fehlverhalten aufgehoben. Ein Werbungskostenabzug entsprechender Aufwendungen sei damit ausgeschlossen.