Urlaub ist bekanntlich die schönste Zeit des Jahres. Was aber ist, wenn die Urlaubsfreuden dadurch getrübt werden, dass von staatlicher Seite Quarantäne angeordnet wird, weil der Arbeitnehmer sich selbst mit dem Coronavirus infiziert hat oder als Kontaktperson in Quarantäne muss? Hierzu hat das Arbeitsgericht Bonn in seinem Urteil vom 07.07.2021 (2 CA 504/21) entschieden, dass bei einer bloßen Quarantäneanordnung der bereits beantragte und genehmigte Urlaub auch trotz der Quarantäne als Urlaub gilt, der Arbeitnehmer also keinen Anspruch auf Nachgewährung von Urlaubstagen hat.
Quarantäne während des Urlaubs beschäftigt Arbeitsgericht
Die klagende Arbeitnehmerin hat in der Zeit vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub. Nachdem sie sich mit dem Coronavirus infiziert hatte, war per behördlicher Anordnung für die Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.11.2020 Quarantäne angeordnet worden. Mangels hinreichender Erkrankung war sie aber nicht arbeitsunfähig, konnte also dem Arbeitgeber keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, so dass dieser eine Nachgewährung von Urlaubstagen während der Quarantäne verweigert hat.
Anmerkung:
Der Fall verdeutlicht zweierlei. Zum einen das infiziert nicht gleichzusetzen ist mit erkrankt, was infektionsschutzrechtlich berechtigte Zweifel an Regelungen, die ausschließlich auf den Inzidenzwert abstellen, aufkommen lässt, weil damit ein verzerrtes Bild der Wirklichkeit dargestellt wird. Infizierte, die nicht erkranken belasten das Gesundheitssystem, um dessen Schutz es stets geht, wenn Grundrechtseinschränkungen gerechtfertigt werden sollen, gerade nicht. Arbeitsrechtlich verdeutlicht der Fall, dass die Infektion per se sozusagen zunächst im eigenen Risikobereich des Arbeitnehmers liegt und erst dann Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, wenn zur bloßen Infektion auch noch eine Erkrankung hinzu kommt, die dazu führt, dass ärztlich Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird.