Räumt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Recht ein den Dienstwagen privat zu nutzen, stellt dies einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Der Arbeitnehmer kann nach § 275 Abs. 1 i.V.m. §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 283 Satz 1 BGB Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit verlangen, wenn ihm der Arbeitgeber das Fahrzeug vertragswidrig entzieht. Das BAG hatte nun zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch im Falle der Erkrankung nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums privat nutzen darf und dies im Ergebnis verneint.
Zur Begründung hat das BAG (Urteil vom 14. Dezember 2010 – 9 AZR 631/09) ausgeführt, dass die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung darstelle. Sie sei steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit sei sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das sei für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.
Fazit: Bei lang anhaltender Krankheit besteht also nur ein Anspruch für 6 Wochen den überlassenen Dienstwagen auch weiter privat zu nutzen. Wollen Sie vermeiden im Krankheitsfall plötzlich ohne Auto dazustehen, müssen Sie mit Ihrem Arbeitgeber bei Überlassung des Dienstwagens ausdrücklich etwas anderes vereinbaren.