Wer vor dem Arbeitsgericht gegen seine Kündigung vorgehen will, muss zur Finanzierung der Streitigkeit zur Not seine Eigentumswohnung verkaufen. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom 05.08.2009 entschieden (Az.: 6 Ta 178/09).
Nach § 115 Abs. 3 ZPO hat der Kläger sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist, so das Gericht. § 90 SGB XII gilt entsprechend und konkretisiert den Begriff der Zumutbarkeit. Nach Abs. 2 Nr. 8 der vorgenannten Vorschrift ist nur ein angemessenes, vom Beteiligten bewohntes Hausgrundstück – auch Eigentumswohnung – vom Einsatz frei. Diese Voraussetzungen liegen bei einer vermieteten Wohnung nicht vor.
Fazit: Wird die Eigentumswohnung selbst bewohnt, so ist dies grundsätzlich unschädlich; sie wird bei der Berechnung der Bedürftigkeit nicht berücksichtigt. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Wohnung fremdvermietet ist.
Dieser Grundsatz gilt übrigens nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch bei sonstigen zivilrechtlichen Streitigkeiten.