Im Arbeitskampf ist (fast) alles erlaubt. So ist es Arbeitgebern auch gestattet den Arbeitnehmern eine Streikbruchprämie dafür zu bezahlen, dass sie nicht am Streik teilnehmen. Eine dadurch verursachte Ungleichbehandlung zwischen streikenden und nicht streikenden Arbeitnehmern ist aus Gründen des Arbeitskampfes gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 14.08.2018 – 1 AZR 287/17).
Streikender Arbeitnehmer verlangt Streikbruchprämie
Das Einzelhandelsunternehmen der Beklagten ist in den Jahren 2015/2016 von der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi bestreikt worden. Es sollte ein Tarifvertrag zur Anerkennung regionaler Einzelhandelstarifverträge durchgesetzt werden.
Im Rahmen des Arbeitskampfes versprach der Arbeitgeber durch einen betrieblichen Aushang allen Arbeitnehmern, die sich nicht am Streik beteiligen und stattdessen regulär ihrer Arbeit nachgehen eine Streikbruchprämie zunächst in Höhe von 200 € brutto täglich und später von 100 € brutto täglich.
Obwohl der Kläger, der bei der Beklagten als Verkäufer beschäftigt war, an mehreren Tagen sich am Streik beteiligt hatte, verlangte er von seinem Arbeitgeber die ausgelobte Streikbruchprämie. Er war dabei der Meinung, dass hier eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer vorliegen würde, so dass sich ein entsprechender Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergäbe.
Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer ist sachlich gerechtfertigt
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Zuletzt hat das BAG zwar bestätigt, dass in der Zahlung einer Streikbruchprämie nur an nicht streikende Arbeitnehmer eine Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer vorliegen würde. Diese sei aber aufgrund der Besonderheiten des Arbeitskampfes sachlich gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe nämlich mit der Zahlung dieser Prämie die betrieblichen Ablaufstörungen verhindern und damit dem Streikdruck entgegenwirken wollen. Da beide sozialen Gegenspieler grundsätzlich Kampfmittelfreiheit haben, handelt es sich bei der Zahlung einer Streikbruchprämie um eine verhältnismäßige Arbeitskampfmaßnahme des Arbeitgebers. Auch, wenn die Prämie der Höhe nach den Tagesverdienst streikender Arbeitnehmer um ein mehrfaches übersteigt, sei dies nicht unangemessen, so die Richter.