Mietwohnungen in München sind knapp. Gerade dann, wenn der Mieter einen Nachmieter sucht, versucht der Vormieter oft vom Nachmieter sich eine Zahlung für die Übernahme von nicht mehr benötigten Einrichtungsgegenständen versprechen zu lassen. Wer hier allerdings als Vormieter nicht das Nachsehen haben möchte, der muss darauf achten, dass eine solche Regelung auch richtig formuliert wird. Sonst geht er leer aus, wie ein Urteil des Amtsgerichts München vom 12.12.2017 (414 C 11528/17) zeigt.
Ablösezahlung über 3.000 € vereinbart
Die Klägerin war Vormieterin. Auf der Suche nach einem Nachmieter ist sie mit dem Beklagten in Kontakt gekommen und hat mit diesem einen Ablösevertrag abgeschlossen, wonach der Beklagte für die Übernahme von Küchenmöbeln 3.000 € bezahlen sollte. In dem Ablösevertrag war dann folgende Bedingung formuliert:
„Diese Vereinbarung ist aufschiebend bedingt durch ein Zustandekommen eines Mietverhältnisses für das obengenannte Objekt in Form der Mietvertragsunterzeichnung zwischen dem Erwerber und dem Eigentümer oder dessen Vertreter des Objekts.“
Potentieller Nachmieter nutzt Wohnung nur faktisch
Nachdem der Beklagte in die Wohnung eingezogen war, teilte er der Klägerin mit, dass er an einer Übernahme der Gegenstände zu dem vereinbarten Preis nicht interessiert sei. Die Bedingung sei nämlich nicht eingetreten, weil nicht er, sondern seine Mutter den Mietvertrag abgeschlossen habe. Er sei aber bereit nun die Gegenstände zum Preis von 500 € zu erwerben.
Die so geprellte Vormieterin war damit nicht einverstanden. Sie war der Meinung, dass es nicht auf die formelle Mieterstellung ankommt, sondern darauf, dass der Beklagte, der über sie mit dem Vermieter in Kontakt gekommen war, die Wohnung faktisch nutzt. Da der listige Nachmieter aber nicht zur Zahlung bereit war, zog sie vor Gericht.
AG München: Für den Bedingungseintritt kommt es auf die formale Stellung als Mieter an
Vor Gericht hatte dann die Vormieterin das Nachsehen. Nach Auffassung des Amtsgerichts München ist nämlich die in dem Ablösevertrag vereinbarte Bedingung nicht eingetreten, weil der potentielle Nachmieter nicht Mieter der Wohnung geworden sei. Mieterin sei nach dem zu Beweis vorgelegt Mietvertrag nicht er, sondern dessen Mutter. Darauf, dass die Wohnung faktisch von ihm genutzt wird, kommt es nach Auffassung des Amtsgerichts München nicht maßgeblich an, weil nach der klaren Formulierung im Ablösevertrag erst die formale Unterzeichnung des Mietvertrags den Bedingungseintritt zum Erwerb der Gegenstände darstellte.
Zu guter Letzt wies das Gericht noch darauf hin, dass die Klägerin nicht vorgetragen hatte, dass der Beklagte den Bedingungseintritt wider Treu und Glauben verhindert hatte. Hier wollte das Gericht offensichtlich verklausuliert zum Ausdruck bringen, dass bei entsprechendem Sachvortrag auch eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre, aber, da im Zivilprozess die Parteimaxime gilt, also das Gericht nur darüber entscheiden darf, was die Partei auch vortragen, dass Gerichte sich dazu keine Gedanken machen muss und auch nicht machen darf.