Tiere am Arbeitsplatz führen immer wieder zu Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht selten vor dem Arbeitsgericht landen. Dabei gilt der Grundsatz, dass ein Haustier nichts am Arbeitsplatz zu suchen hat, es sei denn der Arbeitgeber hat die Mitnahme ausdrücklich gestattet. Ausnahmen gelten auch nicht für Tiere, die wegen körperlicher Gebrechen besonderer Zuwendung bedürfen. So hat Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 04.09.2013 (8 Ca 7883/12) entschieden, dass der Arbeitgeber der Mitarbeiterin einer Werbeagentur verbieten könne ihren 3-beinigen Hund regelmäßig mit zur Arbeit zu bringen. Die Arbeitnehmerin hatte erfolglos gegen dieses Verbot geklagt.
Das Gericht sah es nach Vernehmung von Zeugen als erwiesen an, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer von dem Hund bedroht fühlten. Ob dies letztlich im Charakter des Hundes begründet sei, könne dahinstehen. Auf jeden Fall seien Arbeitsabläufe gestört worden. Es sei auch den Besonderheiten einer Werbeagentur geschuldet, dass eine rege Kommunikation und damit viel Bewegung in den Räumen stattfinde. Eine Einschränkung dieser Kommunikation aufgrund der Befürchtungen, die Mitarbeiter vor dem Hund haben, müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Die Kollegen der Klägerin hätten sich an ihrem Arbeitsplatz darüber hinaus nicht mehr wohl gefühlt. Auch die diesen Arbeitnehmern gegenüber bestehende Fürsorgepflicht stelle einen Sachgrund dar, aufgrund dessen der Arbeitgeber dem Hund der Klägerin den Zutritt zum Büro versagen könne, auch wenn er anderen Mitarbeitern erlaubt, ihren Hund zur Arbeit mitzubringen.