Wenn es um die Verteilung des Nachlasses geht, dann beginnt bekanntlich das Hauen und Stechen zwischen den (möglichen) Erben. Dies ist hinlänglich bekannt.
Was weniger bekannt ist, ist dass es noch eine andere Ebene gibt, auf der Dritte am Nachlass manchmal prächtig mitverdienen, nämlich die Ebene des Nachlassgerichtes. Hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet, ohne dass von ihm namentlich ein Testamentsvollstrecker oder für dessen Wegfall ein Ersatztestamentsvollstrecker benannt worden ist, dann wird ein solcher nach pflichtgemäßem Ermessen vom Nachlassgericht bestimmt. Regelmäßig wählt hier das Gericht dann aus einem Kreis von Rechtsanwälten, die ihm für diese Aufgaben geläufig sind aus und vergibt so den (lukrativen) Auftrag.
Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 05.04.2016 (31 Wx 305/15) einen besonders dreisten Rechtsanwalt in die Schranken gewiesen, der sich selbst mit Rechtsmitteln in das Amt eines Testamentsvollstreckers hieven wollte, umso den Auftrag zu erhalten.
Im Testament des Erblassers fand sich folgende Regelung:
„Ich ordne Testamentsvollstreckung an.
Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich: Frau ….Einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimme ich nicht.
Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres des jeweiligen Erben zu verwalten und die angeordneten Vermächtnisse zu erfüllen.“
Die im Testament benannte Testamentsvollstreckerin hat gegenüber dem Nachlassgericht die Übernahme des Amtes abgelehnt.
Ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Rechtsanwalt, der offensichtlich davon Kenntnis erlangt hatte, beantragte daraufhin beim Nachlassgericht schriftlich zum Testamentsvollstrecker ernannt zu werden. Nachdem das Nachlassgericht dem Antrag nicht entsprochen, sondern diesen durch Beschluss zurückgewiesen hat, erhob er Klage zum Oberlandesgericht München. Im Ergebnis jedoch erfolglos.
Nach Auffassung des Gerichts war die Beschwerde bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt im Sinne von § 59 FamFG ist. Beschwerdeberechtigt ist nämlich nur, wer durch die angefochtene Entscheidung in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist, wobei es für die Zulässigkeit der Beschwerde ausreichend ist, wenn die Rechtsbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint.
Es gibt jedoch kein allgemeines Recht auf Ernennung zum Testamentsvollstrecker. Grund dafür ist, dass die Testamentsvollstreckung nicht im Interesse des Testamentsvollstreckers erfolgt, sondern im Interesse des Erben. Unabhängig von der Frage, ob das Testament überhaupt eine Bestimmung zur Einsetzung eines Ersatztestamentsvollstreckers enthält oder nicht, hätte der Beschwerdeführer jedenfalls selbst dann, wenn eine solche Bestimmung vorläge, keinen Anspruch, als Testamentsvollstrecker ernannt zu werden. Die Auswahl des Testamentsvollstreckers liegt – sofern der Erblasser keinen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt hat – allein im pflichtgemäßen Ermessen des Nachlassgerichts. Daraus ist zu folgern, dass es kein Recht des Einzelnen auf Bestellung gibt mit der Folge, dass eine Rechtsverletzung, die für die zulässige Beschwerde Voraussetzung ist, nicht vorliegt.
Anmerkung:
Hätte dagegen der Anwalt nicht im eigenen Namen, sondern im Namen eines der Miterben seine Ernennung zum Testamentsvollstrecker verlangt, dann hätte das Gericht bei seiner Auswahlentscheidung diesen jedenfalls mit in seine Überlegungen einbeziehen müssen. Hätte das Nachlassgericht ihn trotzdem nicht ernannt, dann wäre jedenfalls eine Beschwerdeberechtigung des Miterben gegeben, so dass die Zulässigkeit der Beschwerde gegeben gewesen wäre.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.