Dank digitaler Fototechnik und moderner Smartphones wird heute das gesamte Leben fotografisch dokumentiert. Was schöne gemeinsame Erinnerungen bei einer intakten Liebesbeziehung sein können, kann nach Beendigung der Beziehung vor dem Kadi enden. So wollte eine junge Frau, die mit einem Fotografen liiert war, der während der Beziehung einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen, darunter auch intime Aufnahmen, von ihr gefertigt hatte, erreichen, dass dieser es nicht nur unterlässt die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sondern sie wollte weiter erreichen, dass dieser alle Fotodateien, auch solche, nicht intimen Inhalts, vollständig löschen muss.
Das mit der Angelegenheit befasste OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 20.05.2014 (3 U 1288/13), nachdem der Beklagte den Unterlassungsanspruch bereits anerkannt hatte, hinsichtlich des Löschungsanspruchs danach differenziert, ob es sich um gewöhnliche Bilder oder solche mit intimen Inhalt handelt. Nur hinsichtlich Letzterer wurde der Löschungsanspruch bejaht.
Zwar habe die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.
Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürften, betonten die Richter.
Anmerkung:
Da das Internet bekanntlich nichts vergisst, sollte auf jeden Fall darauf geachtet werden, dass auch während der Beziehung möglichst keine (intimen) Bilder im Internet veröffentlicht werden. Diese nach Beendigung wieder aus dem Netz zu bekommen, ist nahezu unmöglich.
Übrigens: Wer Intimfotos der Ex oder des Ex nach beendeter Beziehung ins Internet stellt, begeht kein Kavaliersdelikt. Neben kostspieligen zivilrechtlichen Unterlassungsverfahren können derartige Handlungen auch ein strafrechtliches Nachspiel haben.