Das LSG Sachsen-Anhalt (L 5 AS 143/09 B ER) hat mit Beschluss vom 26.06.2009 entschieden, dass die Ausgaben eines selbstständigen Videothek- und Bistrobetreibers für einen geleasten BMW 525d nicht von seinem erzielten Gewinn absetzbar sind.
Im zu entscheidenden Fall hatten die Fahrzeugkosten für den geleasten BMW 525d fast die Hälfte der Einkünfte ausgemacht.
Wer seinen Lebensunterhalt nicht ganz aus seinem Einkommen bestreiten kann, hat Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II. Er muss aber alles tun, um seine Bedürftigkeit zu verringern.
Das Gericht hat ausgeführt, dass von den Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb nur die notwendigen Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, bevor ergänzend Hartz IV-Leistungen gezahlt werden. Der Wagen sei für den Betrieb nicht erforderlich gewesen. Ein PKW der gehobenen Mittelklasse passt nach Meinung des Gerichts auch nicht zu den Lebensumständen der untersten Einkommensgruppen. Es müssten also zunächst die Gewinne – ohne Abzug der Kosten für den BMW – zum Lebensunterhalt verwendet werden, bevor der Staat einspringt.
Hintergrund: Gemäß § 19 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.
Gemäß § 13 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II i.V.m. § 3 Alg II-VO sind ab dem 01.01.2008 bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit nicht mehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. Vielmehr bestimmt § 3 Abs. 2 Alg II-VO, dass von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen sind.