Erben kann für den Erben manchmal teuer werden, zumindest dann, wenn ein Unternehmen zum Nachlass zählt. Erleidet der Erbe nämlich damit wirtschaftlich Schiffbruch, dann interessiert dies den Fiskus nicht. Er verlangt vielmehr die Erbschaftsteuer aus dem Wert des Unternehmens, den dieses zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte.
Der BFH hat nun letztverbindlich mit Urteil vom 21.04.2010 (II R 25/08) entschieden, dass Erbschaftsteuer nicht zu erlassen ist, wenn geerbtes Betriebsvermögen, für das dem Erben beim Erbfall ein Freibetrag und ein verminderter Wertansatz gewährt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall aufgrund einer Insolvenz veräußert oder aufgegeben wird.
Nach den Ausführungen des BFH bleiben die erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen dem Erben nur dann erhalten, wenn er den Betrieb mindestens fünf Jahre fortführt. Kann der Erbe dies nicht, weil über das Betriebsvermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet und in der Folge der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird, müsse er die für seinen Erwerb anfallende Erbschaftsteuer zahlen. Der Erbe könne sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz den Wegfall der erbschaftsteuerrechtlichen Vergünstigungen verursacht hat.