Abmahner beim Filesharing bemühen oft den sog. fliegenden Gerichtsstand, behaupten also jedes Gericht in Deutschland sei zur Entscheidung zuständig. Während bislang diese Auffassung, ähnlich wie bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten, von Literatur und Rechtsprechung meist geteilt wurde, finden sich nunmehr immer mehr Gerichte, die bei derartigen Fällen eine Anwendung des fliegenden Gerichtsstands ablehnen. So hat das Amtsgericht Hamburg in seinem Urteil von 11.10.2013 (22a C 93/13) die Klage eines Abmahners als unzulässig abgewiesen, weil dieser sich, selbst nach Hinweis des Gerichts auf seine örtliche Unzuständigkeit, geweigert hatte, den Rechtsstreit an das Wohnsitzgericht des Abgemahnten verweisen zu lassen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Praxis des sog. „fliegenden Gerichtsstandes“ in Filesharing-Fällen durch die damit gewährte Option, unter mehr als 800 Gerichten in Deutschland dasjenige auszuwählen, von dem sich der Kläger die ihm günstigste Rechtsprechung erhofft,
– dem Sinn und Zweck von Zuständigkeitsnormen im Allgemeinen,
– dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO im Besonderen und
– dem Sinn und Zweck des Institutes des gesetzlichen Richters verletzt.