Am 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 in Kraft getreten, die die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten mit Onlinehändlern regelt. Seit diesem Zeitpunkt besteht daher gemäß dieser Verordnung die Pflicht, Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen und einen für den Verbraucher leicht zugänglichen Link vorzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht begründet einen Wettbewerbsverstoß, so dass eine kostenpflichtige Abmahnung droht. Darauf hatten wir an dieser Stelle bereits mehrfach hingewiesen. Dies wurde zwischenzeitlich auch von mehreren Gerichten so bestätigt.
Das LG Bochum hat in seinem Urteil vom 31.03.2016 (14 O 21/16) eine solche Wettbewerbswidrigkeit bereits unmittelbar nach Inkrafttreten der Verordnung, als die Plattform noch gar nicht zur Verfügung stand, für gegeben erachtet und eine zunächst im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung durch das vorgenannte Urteil bestätigt. Die Plattform stand nämlich erst ab dem 15.02.2016, also erst 6 Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, zur Verfügung.
Begründet hat das Gericht dies damit, dass die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle nicht bei Vertragsschluss relevant wird, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb wurde die Relevanz auch für die Übergangszeit bejaht.
Das Gericht ging dabei auch davon aus, dass das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne von § 3a UWG darstellt.