Dass im Erbfall stets ein Erbschein erforderlich wäre, ist nicht zwingend. Beurkundet ein Notar einen Erbscheinantrag, obwohl ein Erbschein aufgrund des konkreten Nachlasses gar nicht zwingend erforderlich gewesen wäre, dann handelt es sich um eine unrichtige Sachbehandlung nach § 21 Abs. 1 GNotKG, so dass der Notar dafür kein Honorar beanspruchen kann (LG Münster, Beschluss vom 15.05.2017, 5 OH 42/16).
Nachlass besteht bei handschriftlichem Testament nur aus Bankguthaben
Die Erbin hatte die Erblasserin aufgrund eines handschriftlichen Testaments als Alleinerbin beerbt. Ihr war zudem eine postmortale Vollmacht eingeräumt worden. Der Nachlass bestand ausschließlich aus Bankguthaben.
Die Erbin suchte einen Notar auf. Im Rahmen der Beratung wurde die erteilte Vollmacht nicht konkret angesprochen. Der Notar teilte aber mit, dass die Alleinerbin einen Erbschein benötigte und beurkundete einen entsprechenden Antrag.
Das Nachlassgericht wies die Erbin dann darauf hin, dass aufgrund dieser Konstellation ein Erbschein nicht zwingend nötig wäre. Daraufhin nahm sie den Antrag zurück.
Erbschein nicht erforderlich
In der Folge ließ die Erbin die Bankguthaben auf sich umschreiben, zog Forderungen des Nachlasses ein und erfüllte Nachlassverbindlichkeiten und Vermächtnisse. Die Vorlage eines Erbscheins wurde zu keiner Zeit gefordert.
Notar beansprucht trotzdem Honorar für Erbscheinantrag
Da der Notar nicht bereit war seine Honorarforderung um den nutzlosen Erbscheinantrag zu kürzen, landete der Rechtsstreit schließlich im Rahmen eines Kostenprüfungsverfahrens vor Gericht.
Nach Auffassung des Gerichts lag eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar iSv § 21 GNotKG vor, so dass sich sein Kostenanspruch auf das reduziert, was bei korrekter Sachbehandlung angefallen wäre, nämlich die Beratung in einer erbrechtlichen Angelegenheit nach Nr. 24200, 24201 KV GNotKG.
Die unrichtige Sachbehandlung ergibt sich daraus, dass der Notar seinen Pflichten nach § 17 BeurkG nicht entsprochen hat. Denn danach hat er u.a. den Sachverhalt aufzuklären, den wahren Willen der Beteiligten zu erforschen und sie über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren. Dem hat er in offen zu Tage tretender Weise nicht entsprochen. Hier hat er, ohne die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, einen Erbscheinantrag aufgenommen. Es wäre aber geboten gewesen, durch Nachfrage bei der Antragstellerin herauszufinden, ob diese in jedem Fall einen Erbschein wollte oder ob sie zunächst eine Abwicklung ohne Erbschein versuchen wollte, so das Gericht. Er hätte insoweit darüber belehren müssen, dass unsicher sei, ob die Banken ohne Erbschein Kontenübertragungen vornehmen würden. Hier hätte er darauf hinweisen können, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Bereich derzeit einem Wandel unterworfen ist.
Da dem Notar bekannt war, dass die Antragstellerin der Vergangenheit die Angelegenheiten der Erblasserin geregelt hatte, lag für ihn die Annahme nahe, dass die Antragstellerin über eine entsprechende schriftliche Vollmacht verfügte. Er hätte daher nachfragen und klären müssen, ob es sich dabei um eine postmortale Vollmacht handelte, aufgrund derer die Antragstellerin auch nach dem Tod der Erblasserin alles Nötige regeln konnte. Insgesamt wäre er nach § 17 BeurkG verpflichtet gewesen, die Umstände des konkreten Einzelfalles näher zu ermitteln und den tatsächlichen Willen der Antragstellerin herauszufinden. Die Entscheidung über die Notwendigkeit eines Erbscheins hätte vorliegend nicht der Notar, sondern die Antragstellerin anhand der aufgezeigten Handlungsalternativen treffen müssen.
Der Fall zeigt, dass auch Notare nicht ohne Fehl und Tadel sind und es sich im Zweifelsfall lohnen kann einmal näher hinzusehen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.