Wer Wehrdienst leistet, hat regelmäßig keinen Anspruch auf Kindergeld. Von dieser Regel gibt es aber immer mehr Ausnahmen. Auch die dreimonatige Grundausbildung zu Beginn eines freiwilligen Wehrdienstes kann förderfähig sein.
Ein 22-jähriger Mann hatte zunächst neun Monate freiwilligen Wehrdienst geleistet. Er verpflichtete sich, im Anschluss daran als Soldat auf Zeit in einem Mannschaftsdienstgrad für insgesamt vier Jahre weiter zu dienen. Der Vater des Soldaten beantragte Kindergeld für die ersten drei Monate des freiwilligen Wehrdienstes, in denen sein Sohn die bei der Bundeswehr übliche Grundausbildung absolviert hatte.
Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Vaters. Es sah die dreimonatige Grundausbildung in diesem Fall als Berufsausbildung an, als „Voraussetzung für seine spätere dienstliche Verwendung als Soldat auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad“. Die Finanzverwaltung hat beim BFH (XI R 47/14) gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Richter haben mit ihrem Urteil zwar bestätigt, dass Wehrdienst grundsätzlich keinen Kindergeldanspruch auslöst. Gleichzeitig haben sie aber hervorgehoben, dass Teile des Wehrdienstes Ausbildungscharakter haben können und somit förderfähig sind.
Der entschiedene Fall ist besonders interessant, weil es bei der Grundausbildung um eine Ausbildung geht, die in der Regel alle Wehrdienstleistenden durchlaufen müssen und die keine speziellen Fähigkeiten vermittelt.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)