Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters zählt es Masse zu generieren, um so nicht nur die Kosten des Verfahrens zu decken, sondern auch eine Quote an die Gläubiger ausschütten zu können. Neben dem Einzug von bestehenden Forderungen und Insolvenzanfechtung sind Insolvenzverwalter oft sehr erfinderisch. Steigt doch mit Zunahme der Masse auch die Vergütung des Verwalters. Deshalb wollte ein Insolvenzverwalter auch den Rückkaufswert einer Direktversicherung für die Masse ausgezahlt haben, die der Schuldner zur Altersvorsorge abgeschlossen hatte und die ausschließlich aus Arbeitgeberbeiträgen bedient worden ist. Die Versicherung hat dies abgelehnt, weil für den Versicherungsnehmer, also den Schuldner, eine Kündigungsperre bestanden hat, die auch der Insolvenzverwalter zu beachten habe. Das OLG Hamm hat in seinem Beschluss vom 05.07.2013 (I-20 U 260/12) der Versicherung Recht geben und die Berufung des Insolvenzverwalters gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
„1) Zwar fällt der streitgegenständliche Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung in die der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Klägers gem. § 80 Absatz 1 InsO unterstehende Insolvenzmasse i. S. d. § 35 InsO. Der Anspruch gehört zum Vermögen des Insolvenzschuldners i. S. d. § 35 Absatz 1 InsO, da er als Versicherungsnehmer einen direkten Leistungsanspruch gegen die Beklagte erworben hat. Er fällt auch nicht schon wegen eines Pfändungsverbotes gem. § 851 Absatz 1 ZPO nach § 36 Absatz 1 Satz 1 InsO aus der Insolvenzmasse heraus. Zwar ist die Forderung auf Auszahlung der Versicherungssumme gem. § 2 Absatz 2 Satz 4 BetrAVG nicht übertragbar, weil sie unstreitig auf einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung i. S. d. § 1 Absatz 2 Ziffer 2 BetrAVG beruht, die allein aus den Beiträgen des Arbeitgebers bedient worden ist. Allerdings ist die Versicherungsleistung als solche i. S. d. § 851 Absatz 2 ZPO durchaus der Pfändung unterworfen (vor Eintritt des Versicherungsfalls als zukünftige Forderung, vgl. BGH, VersR 2011, VERSR Jahr 2011 Seite 371, Juris-Rn. 10 ff) und fällt damit grundsätzlich auch in die Insolvenzmasse. Denn es handelt sich insoweit nicht um eine Altersrente i. S. d. § 851 c ZPO oder Altersvorsorgevermögen i. S. d. § 851 d ZPO, die der Pfändung nur eingeschränkt unterworfen sind (vgl. BGH, VersR 2012, VERSR Jahr 2012 Seite 299, Juris-Rn. 13).
2) Der vom Kläger geltend gemachte Auszahlungsanspruch scheitert aber an dem gesetzlichen Kündigungsausschluss aus § 2 Absatz 2 Satz 5, 6 BetrAVG. Mit dieser Vorschrift ist die Inanspruchnahme des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten Deckungskapitals aufgrund einer Kündigung nach § 169 Abs. 1 VVG gesetzlich ausgeschlossen.
Diese Vorschrift bindet auch den Insolvenzverwalter, auf den gem. § 80 Absatz 1 InsO mit Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Insolvenzschuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen übergehen.
a) § 2 Absatz 2 Satz 4-5 BetrAVG enthält kein zum Schutz bestimmter Personen bestimmtes Veräußerungsverbot i. S. d. § 80 Absatz 2 Satz 1 InsO dar, welches für den Insolvenzverwalter keine Wirkung hätte. Vielmehr bezwecken § 2 Absatz 2 Satz 4-6 BetrAVG allein den Schutz des Arbeitnehmers bzw. hier des Insolvenzschuldners vor dem vorzeitigen Verbrauch der auf Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Deckungsmittel der Direktversicherung (BT-Drucksache7/1281, S. 26). § 80 Absatz 2 InsO betrifft indes nur Veräußerungsverbote zum Schutze Dritter (vgl. BGH, VersR 2012, VERSR Jahr 2012 Seite 299, Juris-Rn. 31 zu § 168 Abs. 3 VVG).
b) Die Bindung des Insolvenzverwalters an die Regelung in § 2 Absatz 2 Satz 5, 6 BetrAVG ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung i. S. d. § 2 Absatz 2 BetrAVG nach der Rechtsprechung des BGH als zukünftige Forderung pfändbar ist (BGH, VersR 2011, VERSR Jahr 2011 Seite 371).
Das Begehren des Klägers richtet sich nicht auf eine Pfändung des zukünftigen Auszahlungsanspruchs, sondern auf die Inanspruchnahme der Versicherungsleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls. Insoweit unterliegt der Insolvenzverwalter aber denselben Bindungen wie der Insolvenzschuldner. Der Insolvenzverwalter tritt nach § 80 Absatz 1 InsO in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein und kann deshalb für die Masse nicht mehr und keine anderen Rechte ausüben als dem Schuldner zustehen. Beschränkungen der Rechte und des Vermögens des Schuldners setzen sich so in der Insolvenz fort (MünchKomm/Ott/Vuia, InsO, 2. Aufl. 2007, § 80, Rn. 43, 48). So hat der Insolvenzverwalter in keinem Fall das Recht, von Dritten vorzeitige Zahlung zu verlangen, die der Schuldner noch nicht einfordern könnte (vgl. MünchKomm/Bitter, InsO, 2. Aufl. 2007, § 41 Rn. 5).
Eine Befreiung von den Bindungen des § 2 Absatz 2 Satz 4-6 BetrAVG lässt sich entgegen der Ansicht der Berufung auch nicht mit einer analogen Anwendung von § 851 Absatz 2 ZPO rechtfertigen. Soweit der Bundesgerichtshof die Kündigung und Inanspruchnahme einer Lebensversicherungsleistung durch den Insolvenzverwalter trotz vertraglich vereinbarten Kündigungsverbotes bejaht hat, hat er dies mit der Gefahr einer Vermögensbildung zulasten der Insolvenzgläubiger gerechtfertigt (BGH, VersR 2012, VERSR Jahr 2012 Seite 299, Juris-Rn. 38). Unabhängig davon, ob im Hinblick auf das Kündigungsverbot aus § 2 Absatz 2 Satz 5, 6 BetrAVG überhaupt eine planwidrige Regelungslücke für das Insolvenzverfahren besteht, sieht der Senat jedenfalls insoweit keine dem Rechtsgedanken von § 851 Absatz 2 ZPO vergleichbare Interessenlage, die dem Insolvenzverwalter den sofortigen Zugriff auf die betriebliche Altersvorsorge ermöglichen könnte. Es geht schließlich nicht darum, dass der Insolvenzschuldner Vermögensbildung zur Altersvorsorge betreibt, die er dem Zugriff des Insolvenzverwalters entzieht, ohne sie dem Schutz der § 851 c f ZPO zu unterstellen. Vielmehr dient der gesetzliche Kündigungsausschluss allein der Absicherung der aus den Arbeitgeberbeiträgen gebildeten Versorgungsanwartschaft. Diese mit staatlicher Förderung gebildete Alterssicherung soll nach der gesetzlichen Zielrichtung nicht dem sofortigen Konsum des Arbeitnehmers dienen, sondern ihm erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zur Verfügung stehen (vgl. BT-Drs. 7/1281, S. 26; BT-Drs. 7/2843, S. 7; Blomeyer/Rolfs/Ott, BetrAVG, 5. Aufl. S. 565, 569). Dieser Schutzgedanke verliert auch mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht seine Berechtigung (vgl. OLG Hamm, VersR 1998, VERSR Jahr 1998 Seite 1494, Juris-Rn. 18, 21, 27). Auch wenn der Anspruch auf die Versicherungsleistung schon vor Eintritt des Versorgungsfalls als zukünftige Forderung pfändbar ist (s. o., vgl. BGH, VersR 2011, VERSR Jahr 2011 Seite 371), ist damit nicht in Frage gestellt, dass die Versicherungsleistung als solche weder in der Einzelvollstreckung noch im Insolvenzverfahren vorzeitig zur Verfügung steht. Allein die begrenzte Dauer des Insolvenzverfahrens rechtfertigt damit nicht den vorzeitigen Zugriff auf die Versicherungsleistung. Vielmehr sind die über Art. GG Artikel 14 GG geschützten Gläubigerinteressen gerade auch durch diese zeitliche Begrenzung des Insolvenzverfahrens in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eingeschränkt.“