Mit Beschluss vom 20.05.2009 (I ZR 218/07 – E-Mail-Werbung II) hatte der BGH bereits entschieden, dass bereits die einmalige unverlangte Zusendung einer Werbmail ohne vorherige Einwilligung des Empfängers bei Unternehmern einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Diese Rechtsprechung hat er nunmehr mit Beschluss vom 10.12.2009 (I ZR 201/07 – E-Mail-Werbung III ) fortgesetzt undkonsequent klargestellt, dass E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt sein kann. Die bloße Angabe einer E-Mail-Kontaktadresse auf Internetseiten eines Gewerbetreibenden kann nicht, so der BGH, als konkludente Einwilligung in E-Mail-Werbung gewertet werden.