Zählt zum Nachlass eine Immobilie, die grundbuchrechtlich umgeschrieben werden soll, dann ist zum Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich ein Erbschein, ein europäisches Nachlasszeugnis oder ein notarielles Testament erforderlich. Ein privatschriftliches Testament genügt dagegen nicht.
Dies gilt nach einem Beschluss des OLG Schleswig vom 08.09.2021 (2 Wx 49/21) auch dann, wenn sich das Testament in amtlicher Verwahrung befunden hat und bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament bereits nach Eintritt des 1. Erbfalls eröffnet worden und auf dessen Grundlage insoweit ein Erbschein nach dem Erstversterbenden erteilt worden ist. Das privatschriftliche Testament wird hierdurch nicht zur öffentlichen Urkunde.
Anmerkung:
Wenn Sie also aufgrund eines privatschriftlichen Testaments eine Immobilie geerbt haben, dann sollten Sie zeitnah zum Nachweis Ihres Erbrechts einen Erbschein beantragen. Sie benötigen diesen regelmäßig nicht nur gegenüber dem Grundbuchamt, sondern meistens auch zur Legitimation gegenüber Banken. Ein solcher Antrag kann entweder persönlich beim Nachlassgericht gestellt oder aber in notarieller Form durch einen von Ihnen beauftragten Notar gestellt werden.