Kaffeeautomaten mit Kaffeekapseln sind „in“, spätestens seit sich die Firma Nespresso mit George Clooney einen Superstar als Werbefigur für ihr Produkt geholt hat. Ähnlich, wie dies beim Verkauf von Druckern der Fall ist, wird hier das Geld nicht über den Verkauf der Kaffeemaschinen, sondern über den Verkauf der teuren Kapseln verdient. Dies ruft Nachahmer auf den Plan, so dass zwischenzeitlich immer mehr Kapseln von Fremdherstellern am Markt auftauchen, die sich zwar in den Nespressomaschinen verwenden lassen, aber nicht lizenziert sind. Verständlich, dass dies der Inhaberin des Patents lästig ist, die ihre Produkte mit großen Werbeaufwand bewirbt und zu diesem Zweck auch eigene Stores im Premiumlagen unterhält.
Die Firma Nestec S. A., Vevey (Schweiz), ist Inhaberin eines für Nespresso Kaffeemaschinen genutzten Patents. Sie hat Lizenzen an verschiedene Unternehmen vergeben, die die Kaffeemaschinenmodelle und die Originalkapseln produzieren. Sie wollte daher 2 Firmen, die unlizenziert «NoName»-Kaffeekapseln herstellen und je Kapsel um sechs bis zehn Cent günstiger als die Originalkapseln vertreiben, gerichtlich dazu verpflichten, dass diese ihre Produkte mit dem Hinweis «Nicht geeignet für Nespresso-Maschinen» versehen müssen.
Nachdem bereits zuvor das Landgericht Düsseldorf (GRUR-Prax 2012, 459) entschieden hat, dass keine Patentverletzung vorliegt, hat nunmehr im vorläufigen Rechtschutzverfahren mit Beschluss vom 21.02.2013 auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az.: I-2 U 72/12 und I-2 U 73/12) die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass die «NoName»-Kaffeekapseln keine Patentrechte verletzen, da sich die geschützte erfinderische Leistung nur in der Technik der Kaffeemaschinen widerspiegele, nicht aber in den Kapseln.
Hinweis:
Es handelt sich dabei lediglich um die Entscheidungen im vorläufigen Rechtschutzverfahren. Die beiden Hauptsacheverfahren sind derzeit noch bei dem LG Düsseldorf anhängig. Da im Hauptsacheverfahren aber regelmäßig die Richter entscheiden, die bereits die einstweilige Verfügung abgelehnt haben, ist die Wahrscheinlichkeit, dass auch die Hauptsacheverfahren in gleicher Weise entschieden werden hoch.
Den Verbraucher wird es freuen, weil dann zu erwarten ist, dass aufgrund des Konkurrenzdrucks von Drittanbietern sich die Preise für Kaffeekapseln auf Dauer erheblich reduzieren werden.