Im Gerichtsverfahren wird oft mit harten Bandagen gekämpft. Dies umso mehr, wenn das Verfahren emotional belastet ist. Es kommt dabei immer wieder vor, dass eine Partei (oder ein Rechtsvertreter), sich durch eine Äußerung der anderen Partei (oder ihres Rechtsvertreters) in seiner Ehre verletzt fühlt. Trotzdem ist dies grundsätzlich hinzunehmen und kann nur ausnahmsweise mit einer sog. Ehrschutzklage untersagt werden, denn grundsätzlich fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Prozessrechte der Beteiligten nicht beschnitten werden sollen. Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 25.10.2012 (13 U 156/12) den Stand der Rechtsprechung recht anschaulich dargestellt und dazu folgendermaßen ausgeführt:
„Im Streitfall fehlt der Verfügungsklägerin jedoch das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Das sogenannte Ausgangsverfahren soll nämlich nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren sowie in außergerichtlichen Schreiben, die deren konkreter Vorbereitung dienen, alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtschutzbedürfnis (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 79/11, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03, juris Rn. 18).
Dies gilt lediglich nicht bei „wissentlich unwahren oder leichtfertig unhaltbaren“ (so BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2008 – 1 BvR 1404/04, juris Rn. 18) bzw. „bewusst unwahren oder auf der Hand liegend falschen“ Tatsachenbehauptungen (so BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 – VI ZR 79/11, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 – VI ZR 14/07, juris Rn. 14, 21 f.) sowie – im Falle von Meinungsäußerungen – bei Schmähkritik (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. September 2006 – 1 BvR 1898/03, juris Rn. 8 f., 14; BGH, a. a. O.; Senat, Urteil vom 19. April 2012 – 13 U 235/11, juris Rn. 4).
Nicht anders verhält es sich im Fall eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (vgl. Senat, Urteil vom 19. April 2012 – 13 U 235/11, a. a. O., Rn. 3 ff.).
Weil für Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen Vorbereitung dienen, regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse besteht, ist es Sache des Klägers, darzulegen und zu beweisen, dass ein solcher Ausnahmefall vorliegt (vgl. OLG München, Urteil vom 2. August 2002 – 21 U 2188/02, juris Rn. 31). Der Beklagte hat jedoch erforderlichenfalls nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzutun, worauf er die angegriffene Tatsachenbehauptung stützt.“
Fazit:
Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann Prozessverhalten angegriffen werden. Deshalb sollte, bevor ein solcher Rechtsstreit angestrengt wird, stets abgewogen werden, ob das damit verbundene Risiko nicht außer Verhältnis zu dem erzielten Nutzen steht. Dies insbesondere, da derjenige, der sich dann verteidigen muss, auch hier nicht zimperlich sein wird, so dass neuerliche Beleidigungen drohen.