Gibt es einen sog. fliegenden Gerichtsstand, können also Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei unterschiedlichen Gerichten eingereicht werden, dann kommt es vor, dass dann, wenn ein Gericht die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen hat, in derselben Angelegenheit ein anderes Gericht angerufen wird, in der Hoffnung dort vielleicht noch die gewünschte einstweilige Verfügung zu erhalten. Eine solche Vorgehensweise ist aber riskant, denn grundsätzlich fehlt in derartigen Fällen dem zweiten Antrag, wenn ein Gericht bereits den Erlass einer einstweiligen Verfügung (oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe) abgelehnt hat, das Rechtschutzbedürfnis, so dass der Antrag bereits aus diesem Grund unzulässig ist (LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.08.2018 (2-03 O 307/18).
Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits beim LG Darmstadt abgelehnt
In dem entschiedenen Rechtsstreit wollte der Antragsteller beim LG Frankfurt a. M. Prozesskostenhilfe für die nach deren Gewährung beabsichtigte Beantragung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden sollte Lichtbilder des Antragstellers auf seiner Internetseite und eine vom Antragsteller an eine Frau verfasste private Nachricht zu veröffentlichen.
Bereits zuvor hatte er am 9.08.2018 einen solchen Antrag beim LG Darmstadt gestellt, der mit Beschluss vom 13.08.2018 zurückgewiesen wurde.
LG Frankfurt a.M. verneint das Rechtsschutzbedürfnis für neuerliche Antrag und weist diesen deshalb zurück
Nach Auffassung der Frankfurter Richter ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb zurückzuweisen, bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, so dass dieser unzulässig ist.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt:
„Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist als unzulässig zu behandeln, da das Rechtsschutzinteresse entfällt, wenn der Antragsteller bei mehreren Gerichten einen – gleichlautenden – Verfügungsantrag stellt. Dies würde selbst dann gelten, wenn der Antrag bei dem zuerst angerufenen Gericht noch vor der Entscheidung des danach angerufenen Gerichts zurückgenommen würde (OLG Hamburg, GRUR-RR 2010, 266 – forum-shopping). Das Gleiche gilt, wenn er einen vor einem Gericht gestellten Verfügungsantrag ohne triftigen Grund (z.B. Unzuständigkeit) in der Regel auf richterlichen Hinweis wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Terminsbestimmung hin, zurücknimmt und einen neuen, auf keinem anderen Sachvortrag gestützten Antrag vor einem anderen Gericht stellt, sog. „Forum shopping“ bzw. „forum hopping“ (OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, Urteil vom 14.07.2005, GRUR 2005, 972 – Forum-Shopping; OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris – Rn. 5; OLG Hamburg GRUR 2007, 614, 615 (OLG Hamburg 06.12.2006 – 5 U 67/06) – forum shopping; OLG München, Hinweisbeschluss vom 27.12.2010, WRP 2011, 364 (OLG Köln 10.12.2010 – 6 U 112/10); Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 12 Rn. 3.16a; Teplitzky WRP 2016, 917; Teplitzky/Feddersen, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 54 Rn. 24d; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 935 Rn. 5; Fischer in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl., § 940 Rn. 25; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c; Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 12 Rn. 323, 375 a.E.; Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 119; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 198 f., a.A. für den Fall, dass das Erstgericht noch nicht entschieden hat und der Antragsgegner noch nicht angehört worden ist: OLG Düsseldorf GRUR 2006, 782, 785 (OLG Düsseldorf 13.04.2006 – VI-U (Kart) 23/05); OLG Frankfurt am Main, 6. Zivilsenat, Urteil vom 17.02.2005, 6 U 228/04, zitiert nach juris Rn. 17; Schmidhuber/Haberer WRP 2013, 436). Das OLG Frankfurt am Main, 16. Zivilsenat, hat in der genannten Entscheidung (GRUR 2005, 972 (BGH 12.07.2005 – X ZR 56/04)) ausgeführt, dass ein zweites Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz unzulässig ist, wenn seit dem ersten Gesuch keine Veränderung eingetreten ist und ferner dargelegt, dass der Antragsteller nur einen Anspruch darauf hat, dass sein Begehren von einem Gericht überprüft wird. Sinn und Zweck eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist es nicht, dem Antragsteller die Möglichkeit der Einholung gerichtlicher Gutachten zu ermöglichen. Der 11. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main hat diese Rechtsprechung durch seinen Beschluss vom 08.08.2013 (11 W 29/13, zitiert nach juris Rn. 5) bestätigt, dass ein Antragsteller in einer derartigen Situation einen Anspruch auf ein Eilverfahren hat, nicht jedoch auf mehrfache Versuche einer Anspruchsdurchsetzung bzw. zur Chancenverdoppelung (vgl. auch Huber in: Musielak/Voit, a.a.O., § 940 Rn. 25c).
Auch ist es streitig, ob das sog. „forum shopping“ in derartigen Fällen die – insoweit im engeren Sinne verstandene – Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit oder als Ergebnis der erforderlichen Interessenabwägung schon das allgemeine Rechtsschutzinteresse und damit auch den Verfügungsgrund im weiteren Sinne entfallen lässt. Vorzugswürdig gegenüber der Verneinung der Dringlichkeit, zumal der Antragsteller – wie auch hier – gerade alles unternimmt, um möglichst schnell an den begehrten Titel zu gelangen, erscheint der Wegfall des Rechtsschutzinteresses (OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris; Teplitzky/Feddersen, a.a.O., Kap. 54 Rn. 24d; Köhler in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 3.16a; Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 940 Rn. 25c). Unabhängig davon, ob eine zweite Antragstellung noch formal den zeitlichen Aspekten der Dringlichkeit genügt, umfasst das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht das Interesse, nur solche Verfahren zu beschreiten, deren Ausgang mit Sicherheit dem erwünschten Ergebnis entspricht. Für eine derartige Begünstigung, die letztlich darauf hinauslaufen würde, dass der Antragsteller solange Eilanträge bei verschiedenen Gerichten einreichen könnte, bis möglicherweise ein angerufenes Gericht dem Antrag stattgibt, besteht kein Anlass (OLG Frankfurt am Main, 11. Zivilsenat, Beschluss vom 08.08.2013, 11 W 29/13, zitiert nach juris – Rn. 5; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2017, Az.: 2-03 O 188/17, rechtskräftig durch Berufungsrücknahme, nachdem der 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main, 16 U 190/17, in der dortigen mündlichen Verhandlung vom 14.06.2018 zu Protokoll erklärt hat, dass bei der dortigen Konstellation kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse für einen zweiten Verfügungsantrag gegeben sei).“
Bereits der zweite Prozesskostenhilfeantrag lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung entfallen
Der Umstand, dass beim LG Darmstadt noch gar kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt worden war, bei der Antragsteller dies davon abhängig gemacht hat, dass ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird, ändert nach Auffassung der Richter nichts, denn der Antragsteller hätte die Möglichkeit gehabt anstatt ein anderes Gericht anzurufen gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe Beschwerde einzulegen und insoweit den Rechtsweg zu beschreiten.
Das Gericht hat übrigens deshalb Kenntnis von dem vorrangigen Verfahren beim LG Darmstadt gehabt, bei der Antragsteller Weise der Antragstellung selbst darauf hingewiesen hatte. Auch, wenn dies ungewöhnlich ist, denn Verfügungsanträge erhalten regelmäßig den Hinweis an das Gericht, dass dann, wenn das Gericht die einstweilige Verfügung nicht zu lassen gedenkt, telefonisch Kontakt mit dem Antragsteller aufgenommen werden soll, so dass dieser den Antrag zurücknehmen und so den Rückzug antreten kann, bevor der Gegner überhaupt von dem Verfahren Kenntnis erlangt, ändert diese „ungewöhnliche“ Ehrlichkeit nach Auffassung der Richter nichts. Ungewöhnlich deshalb, weil, darauf haben auch die Richter hingewiesen, Antragsteller dies für gewöhnlich – unter Verstoß gegen die prozessuale Wahrheitspflicht – verschweigen. Wer hier nun denkt, der Antragsteller sei selbst schuld, dass er so“ auf dumm“ gewesen ist, der verkennt, dass derjenige, der unehrlich ist, sich immer der Gefahr aussetzt, wenn aufliegt, sich eines Prozessbetrugs strafbar gemacht zu haben.