Nach dem OLG Hamburg hat nunmehr auch das OLG Dresden (Urteil vom 11.05.2010 – 5 U 1178/09) ein erstinstanzlich zu Gunsten des Anlegers (LG Chemnitz) ausgegangenes Urteil aufgehoben und die Schadensersatzklage abgewiesen. Der Kläger hat die Bank, welche ihm Anfang 2007 zum Erwerb der Wertpapiere geraten hatte, auf Schadensersatz in Höhe von rund 25.000 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat ihr vorgeworfen, ihn nicht hinreichend über Risiken sowie eine ihr zugeflossene Provision aufgeklärt zu haben.
Das Oberlandesgericht hat sich auf der Grundlage einer Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Kläger fehlerhaft beraten worden ist. Gemessen an seinem Risikoprofil sei die Anlage nicht von vornherein ungeeignet gewesen. So habe der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, es gehe ihm um eine absolut sichere, vor jeglichem Verlust geschützte Anlage. Er habe vielmehr Verluste ausgleichen wollen, die ihm aus der Beteiligung an einem Investmentfonds entstanden sind. Das Angebot eines konservativen Produktes (einer Festgeldanlage) habe der Kläger wegen der zu geringen Rendite ausdrücklich abgelehnt. Dass der Anlageberater das Bonitätsrisiko des Emittenten als gering eingestuft hat, sei kein Beratungsfehler, weil dieses Risiko seinerzeit allgemein als fernliegend angesehen worden ist, so das OLG. Über ihr zugeflossene Provisionen habe die Bank nicht aufklären müssen. Eine Aufklärungspflicht bestehe nach der neueren Rechtsprechung des BGH nur dann, wenn der beratenden Bank Rückvergütungen (sog. „Kickbacks“) gewährt würden, d.h. wenn Teile des vom Kunden gezahlten Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungsgebühren hinter seinem Rücken umsatzabhängig an die Bank zurückfließen, so dass diese ein besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Beteiligung hat. Um derartige Rückvergütungen handele es sich bei der Verkaufsprovision, die der Bank hier gezahlt wurde, aber gerade nicht.
Fazit: Auch dieses Urteil zeigt, dass die Rechtsprechung, insbesondere im Bereich der Obergerichte, nach wie vor sehr konservativ eingestellt ist und dazu neigt, den überwiegenden Teil des Risikos dem Anleger aufzubürden. Nachdem aber kein Fall wie der andere ist, sollten Sie sich, wenn sie derzeit einen Rechtsstreit gegen eine Bank führen nicht entmutigen lassen. Zumindest dann, wenn ihr Anlegerprofil keine oder nur eine geringe Risikobereitschaft aufweist, sollten Sie sich nötigen lassen einen unangemessenen Vergleich abzuschließen.