Schlecht für Verbraucher, gut für Telekommunikationskonzerne: das OLG München hat mit Urteil vom 18.01.2018 entschieden, dass das Sonderkündigungsrecht Kunden bei einem Umzug, wenn am neuen Wohnort der Provider nicht vertreten ist, erst ab dem Umzug und nicht bereits davor zusteht. Folge ist, dass die Kunden dann 3 Monate für Leistungen bezahlen müssen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen können.
Unklarheit in gesetzlicher Regelung über den Fristbeginn beim Sonderkündigungsrecht gehen zulasten der Verbraucher
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war eine unklare Regelung im TKG (Telekommunikationsgesetzes). Dort ist geregelt, dass Verbraucher unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt sind, wenn der Anbieter die vertraglich veränderte Leistung nicht am neuen Wohnort erbringen kann. Der Gesetzgeber hat aber versäumt zu regeln, wann diese Kündigung erfolgen muss.
Verbraucherschützerverband klagt gegen Vodafone
Da Vodafone die Regelung so verstanden wissen wollte, dass eine Kündigung vor dem Umzug unzulässig ist und dies faktisch dazu führt, dass der Kunde nach dem Umzug stets 3 Monate weiter bezahlen muss, obwohl der Provider keine Leistungen mehr bringt, zog ein Verbraucherschützerverband vor Gericht.
Rechtsprechung bislang uneins
Während in der Vorinstanz das Landgericht München I (37 O 13495/16) noch zugunsten der Verbraucher geurteilt hatte, sah dies die Richter am OLG München, wie bereits zuvor das OLG Düsseldorf, die Rechtslage anders und urteilten zugunsten von Vodafone.
Die Argumentation der Verbraucherschützer, dass die Kunden 3 Monate für etwas bezahlen müssen, ohne eine Gegenleistung zu erhalten, überzeugte die Richter nicht. Stattdessen folgten sie der Argumentation von Vodafone, dass dann, wenn ein Kündigungsrecht bereits vor dem Umzug bestünde, dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre. Das Gericht sah zwar durchaus, dass eine solche Situation für den Kunden misslich und das Gesetz in vielen Punkten unklar sei, entschieden dann aber doch dafür, dass dies hinzunehmen sei und die Interessen der Provider, dass durch die Sonderkündigungsregelung bei vorgetäuschten Umzügen nicht vertragliche Bindungen unterlaufen werden könnten, überwiegen.