Scheiden tut weh. Besonders dann, wenn Kinder oder lieb gewonnene Haustiere im Spiel sind. Für das Umgangsrecht mit Kindern haben Gesetzgeber und Rechtsprechung klare Regelungen gebildet. Mit der Frage, ob ein solches Umgangsrecht auch für Haustiere besteht hatte sich nun das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 25. November 2010 (II-10 WF 240/10) befasst.
Der während der Ehezeit angeschaffte Hund verblieb nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen.
Mit diesem Begehren hatte sie vor dem OLG Hamm keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
Fazit: Wer sicherstellen möchte, auch nach der Trennung weiter Umgang mit seinem und haben zu können, der sollte mit seinem Partner deshalb frühzeitig eine vertragliche Vereinbarung über ein solches Umgangsrecht treffen. Was der Gesetzgeber nicht geregelt hat, lässt sich nämlich durch die Vertragsfreiheit rechtsgeschäftlich begründen.