In manchen Ehen sind Haustiere Kinderersatz. Geht die Ehe dann in die Brüche, dann stellt sich für solche Paare oft die Frage, wer das Haustier behalten darf und insbesondere, ob der andere Partner gleichwohl eine Art „Umgangsrecht“ mit dem Haustier hat.
Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 16.04.2019 (18 UF 57/19) im Zusammenhang mit einer Scheidung gegen die Frau entschieden, da sie weder Eigentum an dem Hund nachweisen konnte noch Vorschriften über ein Umgangsrecht im Falle einer Scheidung mit Haustieren existieren.
Frau verlangt Herausgabe eines Hundes, nachdem Umgangsvereinbarung gescheitert war
Die Eheleute waren seit September 2018 geschieden. Nachdem eine noch im Rahmen des Scheidungsverfahrens geschlossene Umgangsvereinbarung gescheitert war, verlangte sie nun Herausgabe des Hundes und hilfsweise Umgang mit dem Tier, das noch vor ehelich angeschafft worden war.
Kaufvertrag weist Exmann als Alleineigentümer aus
Nachdem das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen hatte blieb auch die Beschwerde der Frau zum OLG erfolglos. Der Anspruch auf Herausgabe scheiterte bereits daran, dass die Ehefrau nicht Alleineigentum oder wenigstens Miteigentum nachweisen konnte. Dies deshalb, weil in dem Vertrag, in dem der Hund von einem Tierhilfe Verein übernommen worden war, nur den Ehemann als Erwerber auswies. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich um den Welpen, wie um ein Kind gekümmert hatte, sei dabei, so die Richter, ohne Bedeutung.
Vorschriften über Hausratsverteilung anwendbar
Weiter haben die Richter ausgeführt, dass nach der Regelung des § 90a S. 3 BGB auf Tiere grundsätzlich die Vorschriften des Sachenrechts Anwendung fänden. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung würde sich deshalb an der Regelung des § 1568b Abs. 1 BGB orientieren. In dieser Vorschrift ist eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vorgesehen. Eine Zuteilung von ihm Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausratsgegenstände, also auch Tiere, sei gesetzlich dagegen nicht vorgesehen.
Aufenthaltsveränderung nicht tierwohladäquat
Weiter haben die Richter klargestellt, dass selbst dann, wenn die Ehefrau ihr Miteigentum hätte nachweisen können, sie gleichwohl nicht anders entschieden hätten, weil der Hund in den 3 Jahren seit der Trennung beim Ehemann mit Haus und großem Garten gelebt habe, so das eine Aufenthaltsveränderung für den Hund nicht tierwohladäquat sei. Die Ehefrau habe aber auch keinen Anspruch darauf, dass ihr der Hund gelegentlich, wie es bei einem Umgangsrecht üblich sei, überlassen werde, weil sich ein solches Recht weder aus der HVO noch aus den Vorschriften über das Umgangsrecht mit Kindern herleiten lasse.
Tipp: Da also das Gesetz eine sehr formelle Betrachtungsweise zugrunde liegt, die sich ausschließlich an den Eigentumsverhältnissen orientiert, sollten (Ehe-) Partner, die auch im Falle einer Trennung noch Interesse an dem Haustier haben, am besten gleich bei der Anschaffung eine schriftliche Regelung dazu treffen, was im Falle einer Trennung mit dem Haustier geschehen soll. Ist nämlich die Ehe noch intakt, dann lassen sich sicherlich leichter Regelungen finden, die den Interessen beider Partner gerecht werden, als wenn das Kind erst in den Brunnen gefallen und die Ehe gescheitert ist.