Gute Nachricht für Verkäufer bei eBay: Wer als Verkäufer zu Unrecht von einem Käufer negativ bewertet worden ist und sich dagegen mit einer eigenen Gegenkommentar zur Wehr setzt, handelt in Wahrnehmung eigener Interessen und kann dafür nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dies hat das AG Nürtingen in seinem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 09.11.2012 (42 C 1182/12) festgestellt und dazu ausgeführt:
„Der Kläger selbst hat eine objektiv falsche Bewertung des Beklagten am 28.05. um 20.47 Uhr in das Bewertungsprofil des Beklagten eingestellt: „Längst mit Paypal bezahlt, reklamiert nochmals die Bezahlung, nie wieder“, da er später selbst feststellen musste, dass er noch nicht bezahlt hatte und der Beklagte ihn lediglich an die Zahlung erinnert hatte. Bei der Richtigstellung des Beklagten der negativen Bewertung durch den Kläger nimmt der Beklagte nur die eigenen Interessen wahr.
Soweit der Kläger vorträgt, dass er durch die negative Bewertung des Beklagten bei seinen Einkäufen bei Ebay eingeschränkt werde, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar, da der Kläger seit Mai zahlreiche Einkäufe bei Ebay offensichtlich problemlos tätigen konnte, wie für jedermann bei Ebay oder dem Profil des Klägers unter … feststellbar ist (vgl. Auch Auszug aus dem Bewertungsprofil des Klägers, Anlage B 5, Bl. 61 ff. d.A.). Der Gegenkommentar des Beklagten befindet sich nicht im Benutzerprofil des Klägers, sondern ausschließlich im Benutzerprofil des Beklagten selbst.
Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wäre des Weiteren die Wiederholungsgefahr. Da der Kläger selbst in seiner Bewertung aber angegeben hat, dass er nie wieder beim Beklagten kaufen wird ist die Wiederholungsgefahr beim Beklagten von vornherein nicht gegeben.
Soweit der Kläger vorträgt, daß er bei bestimmten Verkäufern nicht mehr einkaufen könne unter Verweis auf die mit Anlage K 10, Bl. 100 vorgelegte Meldung, läßt sich damit nach Auffassung des Gerichts schon nicht nachvollziehen, daß es auf eine Handlung der Beklagten zurückzuführen sein soll. Von der Beklagten kann nur ein Eintrag stammen, wenn man davon ausgeht, daß der Kläger Auftrags-ID … und nicht Auftrags-ID … bezahlt hat.
Ein Rechtschutzbedürfnis ist zudem nicht gegeben, da ebay dem Kläger mit email vom 25.09.2012 (Anlage K 13, Bl. 102 d.A.) mitgeteilt hat, daß die streitige Bewertung entfernbar gewesen wäre, ebay hierzu aber nicht angewiesen wurde.“
Tipp:
Ungerechtfertigte negative Bewertungen können erheblich Ihr Geschäft als Verkäufer beeinträchtigen. Sie sollten sich daher nicht nur mit einer Kommentierung einer ungerechtfertigten negativen Bewertungen zufrieden geben, sondern den Käufer unter Fristsetzung zur Entfernung bzw. Zustimmung zur Entfernung auffordern und, wenn dies nicht hilft, die negative Bewertung notfalls mit gerichtlicher Hilfe entfernen lassen. Nur so können Sie dauerhaft die Werthaltigkeit Ihres Onlineshops erhalten. Wir helfen Ihnen gerne die Werthaltigkeit Ihres Shops zu schützen.