Ist ein Ehegatte nicht in der Lage die Verfahrenskosten für einen Rechtsstreit zu tragen, dann hat er gegen seinen Ehegatten einen Anspruch auf sog. Verfahrenskostenvorschuss. Dieser Anspruch hat seine Wurzel im Unterhaltsrecht der Ehegatten und gilt auch im Scheidungsverfahren.
Aber Achtung: werden im Scheidungsverbund Folgeverfahren, wie beispielsweise Zugewinnausgleich, abgetrennt, dann geht der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nur so weit, wie er bei Rechtskraft der Scheidung bereits fällig war (BGH, Beschluss vom 12.04.2017 – XII ZB 254/16).
Ehefrau macht im Scheidungsverbund Zugewinnausgleich geltend
Im entschiedenen Rechtsstreit ließ sich ein Ehepaar scheiden und die Ehefrau machte im Scheidungsverbund einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. In diesem Zusammenhang wurde der Ehemann zunächst durch einstweilige Anordnung verpflichtet seiner Ehefrau rund 60.000 € Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.
Zugewinnausgleich wird im Scheidungsverbund abgetrennt
In der Folge wurde dann, was in der Praxis häufig der Fall ist, wenn über die Frage ob und wenn ja in welcher Höhe Zugewinn geschuldet wird gestritten wird, die Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverbund abgetrennt und die Ehe rechtskräftig geschieden.
Ehefrau verlangt weitere Verfahrenskosten
Da absehbar war, dass im Zugewinnausgleichsverfahren weitere Kosten anfallen würden, hat die Ehefrau beim Familiengericht beantragt ihren Exmann zu verpflichten ihr auch die weiteren Kosten des nach der Scheidung weitergeführten Zugewinnausgleichsverfahrens zu bezahlen. Das Familiengericht wies darauf hin zunächst den Ehemann an, an seine Exfrau weitere 48.000 € an Verfahrenskosten zu bezahlen. Die vom Ehemann hiergegen gerichtete Beschwerde zum OLG war erfolgreich und der Antrag wurde zurückgewiesen.
BGH klärt, dass nach Ausspruch der Scheidung grundsätzlich keine weiteren Verfahrenskosten geschuldet sind
Diese Entscheidung wurde nun im Rahmen einer Rechtsbeschwerde vom BGH bestätigt.
Nach Auffassung der Richter ist nämlich für die Vorschusspflicht nach Ausspruch der Scheidung schon keine Anspruchsgrundlage vorhanden. Dies deshalb, weil der Verfahrenskostenvorschuss während der bestehenden Ehe entweder als Teil des Familienunterhalts nach § 1360 a Abs. 4 S. 1 BGB oder des Trennungsunterhalts nach § 1361 Abs. 4 Satz BGB geschuldet sind. Für den Nachscheidungsunterhalt, also in der Zeit nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung würde aber eine entsprechende Regelung fehlen und die vorgenannten Vorschriften sind darauf mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog anwendbar. Der Gesetzgeber hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Pflicht zur Kostenübernahme grundsätzlich mit Rechtskraft der Scheidung endet. Der Anspruch geht nur so weit, wie er bei Rechtskraft der Scheidung bereits fällig gewesen ist. Soweit die Fälligkeit dagegen erst nach Rechtskraft der Scheidung eintritt, kann der Vorschuss nicht mehr verlangt werden. Fordert also beispielsweise das Familiengericht den Vorschuss für ein Sachverständigengutachten erst nach Rechtskraft der Scheidung an, dann entsteht diese Kostenvorschussanforderung erst nach der Scheidung und wird damit nicht mehr vom Vorschussanspruch erfasst.
Diese negative Folge könnte beispielsweise dadurch vermieden werden, dass sich derjenige Ehegatte, dem grundsätzlich ein Vorschussanspruch zusteht, einer Trennung der Folgesachen aus dem Scheidungsverbund widersetzt.