Mütter von Kleinkindern haben, jedenfalls während der ersten 3 Lebensjahre, im Fall einer Trennung grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegen den Ehegatten bzw. Kindsvater. Das ist den meisten Müttern, die sich in einer solchen Situation befinden, bekannt. Meist ist auch bekannt, dass dieser Unterhaltsanspruch verloren gehen kann, wenn die Frau eine neue, eheähnliche Partnerschaft eingeht, also in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, § 1579 Nr. 2 BGB. Begründet wird dies damit, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann der ehelichen Solidarität entsprechen würde. Wer aber eine die eheersetzende Partnerschaft eingeht, der handelt gerade in Abkehr der ehelichen Solidarität, sodass damit auch der Verlust des Unterhaltsanspruchs gerechtfertigt sein kann.
Neue Partnerschaft führt bei unverheirateter Mutter nicht zum Verlust des Unterhaltsanspruchs
Nach einem am einen 20.05.2019 veröffentlichen Beschluss des OLG Frankfurt (2 UF 273/17) gilt dieser Grundsatz aber nicht, wenn das Paar nicht verheiratet war. Der Unterschied zur ehelichen Mutter würde nämlich darin bestehen, so die Richter, dass in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Grundsätze der ehelichen Solidarität nicht gelten würden. Im Umkehrschluss könne sich die Mutter, die sich nach der Trennung einem neuen Partner zuwendet um mit diesem eine eheähnliche Partnerschaft eingeht, auch nicht von der ehelichen Solidarität abwenden und ihren Unterhaltsanspruch verlieren. Die Richter entschieden sich hier dafür den bereits strukturell schwächeren Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht weiter zu schwächen.
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatten sich die Eltern des Kindes bereits vor dessen Geburt getrennt. Da sie sich einem neuen Partner zugewandt hatte, wollte der verlassene Vater nicht Unterhalt für die ersten 3 Lebensjahre bezahlen, sodass die Frau vor Gericht zog und gewann.
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, denn gegen den Beschluss wurde die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, so das zu erwarten ist, dass das letzte Wort die obersten Bundesrichter zu der Frage sprechen werden, ob eine unverheiratete Mutter bei Eingehung einer neuen Partnerschaft gegenüber einer verheirateten Mutter bevorzugt behandelt werden darf.