Wenn Sie einen Stellplatz in einer Sammelgarage angemietet haben und dort nicht nur ihr Fahrzeug abstellen, sondern auch Gegenstände lagern, wie beispielsweise Winterreifen, dann ist Vorsicht geboten. Im Falle eines Diebstahls greift nämlich nicht ihre Hausratsversicherung ein. Dies hat das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 20.12.2016 (275 C 17874/16) entschieden.
In Sammelgarage gelagerte Winterreifen werden gestohlen
Der Kläger hatte in München einen Stellplatz in einer Sammelgarage gemietet in der rund 100 Stellplätze vorhanden sind. Er teilte sich dabei mit einem weiteren Mieter einen Doppelstellplatz. Dieser war mit einem Gitter umzäunt und mit einem verschließbaren Doppeltor versehen. Der Kläger nutzte seinen Stellplatz nicht nur zum Abstellen seines Fahrzeugs, sondern lagerte dort auch seine Winterreifen, die auf Alufelgen montiert waren. Als Winterreifen entwendet wurden, verlangte er von seiner Hausratversicherung den Wert der gestohlenen Reifen in Höhe von fast 1.400 € ersetzt.
Hausratversicherung verweigert die Regulierung des Schadens
Die Hausratversicherung hat die Regulierung des Schadens verweigert und sich dabei auf Paragraf 10 ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen berufen. Dort findet sich unter Nr. 2 folgende Regelung:
„Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden …“.
Daher landete der Rechtsstreit schließlich bei Gericht.
Amtsgericht München weist Klage gegen Hausratsversicherung ab
Das mit der Angelegenheit befasste Amtsgericht München hat die Klage gegen die Hausratsversicherung zurückgewiesen. Begründet hat das Gericht dies damit, dass auch ein umzäunter Doppelstellplatz vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei. Dies deshalb, weil durch den zweiten Mieter weitere, dem Kläger nicht bekannte Personen, Zugang zu seinem Garagenplatz hätten. Dadurch unterliegen die von ihm eingebrachten Gegenstände nicht mehr seinem alleinigen Zugriff und Verantwortungsbereich.
Die in den Versicherungsbedingungen verwendete Klausel sei auch nicht überraschend, denn es sei schon nicht vorrangig Aufgabe von Sammelgaragen Autos oder eingebrachte Gegenstände vor Diebstahl zu schützen. Vielmehr liege es gerade in der Natur einer Sammelgarage, dass bei eingelagerten Gegenstände eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang zu diesen Gegenständen habe. Ein Schutz durch den Eigentümer sei damit nicht mehr gewährleistet.