Wird eine Ehe geschieden, dann findet regelmäßig auch ein Versorgungsausgleich statt. Dies bedeutet, dass derjenige, der während der Ehezeit mehr an Rentenanwartschaften erworben hat, die Hälfte davon seinem vormaligen Ehepartner abgeben muss. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Teilung der Rentenansprüche grob unbillig wäre, was insbesondere bei krassem Fehlverhalten des Anspruchstellers der Fall sein kann, wie das OLG Oldenburg mit Beschluss vom 17.11.2016 (3 UF 146/16) klargestellt hat.
Ehemann dringt nach Trennung in Wohnhaus der Ehefrau ein, beschmiert die Wände mit Beleidigungen und würgt die Ehefrau lebensgefährlich
Liebe und Hass liegen oft nah beieinander. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn eine Beziehung zu Ende geht und Ehepartner getrennte Wege gehen. Obwohl die Eheleute im entschiedenen Rechtsstreit fast 20 Jahre verheiratet waren, drang nach der Trennung der mit 56 Jahren nicht mehr ganz Jugendliche Ehemann, der heroinabhängig war, in das Wohnhaus seiner Frau ein, besprühte die Wände mit Beleidigungen und setzte sogar das Haus in Brand.
Bei einem Zusammentreffen, das kurze Zeit später stattfand, warf er seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich. Nur die von Nachbarn herbeigerufene Polizei konnte Schlimmeres verhindern.
Rabiater Ehemann verlangt bei Scheidung trotzdem Versorgungsausgleich
Schamgefühl oder Reue war dem rabiaten Ehemann offensichtlich unbekannt. Denn im Rahmen der Scheidung wollte er auch noch an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren und verlangte Versorgungsausgleich. Als er damit beim Familiengericht kein Gehör fand, wandte er sich sogleich an das Oberlandesgericht. Aber auch dort blieb er erfolglos.
Nach § 27 VersAusglG werden Rentenansprüche nämlich dann nicht geteilt, wenn dies, so wie hier, unbillig wäre. Der Ehemann hat sich nämlich, so die Richter, eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Exfrau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe rechtfertige ebenso wenig eine Teilhabe an den Rentenansprüchen als auch der Umstand, dass die Ehe mit knapp 20 Jahren lange Bestand hatte.