Wer sein Fahrzeug vollkaskoversichert hat, glaubt diese würde immer dann eingreifen, wenn sein Fahrzeug ohne Drittverschulden beschädigt wird. Dass diese Auffassung nicht immer zutrifft zeigt ein neueres Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 07.09.2011, Az.: 343 C 11207/11).
Dieses hat jetzt entschieden, dass eine Vollkaskoversicherung nicht für einen Schaden haftet, der dadurch entsteht, dass ein Autofahrer beim Rückwärtsfahren unaufmerksam ist und sich deshalb seine Anhängerkupplung so verhakt, dass der Anhänger an seinem eigenen Wagen eine Delle verursacht. Es handele sich dann nämlich nicht um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen, sondern um einen Bedienungsfehler des Fahrers, so das Gericht.
Nach dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt verhakte sich beim Rückwärtsfahren mit Anhänger die Anhängerkupplung seitwärts. Der Anhänger schlug sodann am rechten hinteren Kotflügel neben dem Tankdeckel des Pkws auf und hinterließ dort eine Delle von etwa 20 cm Durchmesser. Der Autofahrer machte den so entstandenen Schaden in Höhe von EUR 1.319,00 bei seiner Vollkaskoversicherung geltend. Diese verweigerte jedoch die Bezahlung, da nach ihrer Ansicht der Fahrer den Schaden selbst verursacht habe und ein Unfall nicht vorliege.
Das AG München gab der Versicherung Recht, denn nach den Versicherungsbedingungen hafte die Versicherung nur bei Unfällen. Ein Unfall sei nach dem Versicherungsvertrag ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Hier sei die Unfallursache aber nicht von außen gekommen, ursächlich sei vielmehr ein Bedienungsfehler. Der Kläger habe die Unfallursache selbst gesetzt. Er habe beim Rückwärtsfahren nicht aufgepasst. Dadurch habe sich seine Anhängerkupplung verhakt. Die Versicherung müsse daher nicht zahlen.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C.H. Beck