Das Samsung «Galaxy Tab 10.1 N» darf in Europa weiter vertrieben werden. Das Düsseldorfer Landgericht hat einen auf ein europaweites Verkaufsverbot gerichteten Eilantrag der Firma Apple zurückgewiesen, weil das «Galaxy Tab 10.1 N» ein anderes Design als sein Vorgängermodell aufweist. Es unterscheide sich nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor (Urteil vom 09.02.2012, Az.: 14c O 292/11).
Hintergrund:
Im September 2011 hatte das LG den Verkauf der ersten Version des Samsung «Galaxy Tab 10.1» aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt. Seither hat Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vorgenommen. So wurden der Rahmen an den Querseiten des Samsung «Galaxy 10.1 N» verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der «Samsung»-Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.
Apple stützt sich auf Designrecht und Wettbewerbsverstoß:
Apple Inc. hat sich – wie auch in dem Verfahren um das Vorgängermodell «Galaxy Tab 10.1» – auf eine Verletzung ihres eingetragenen europäischen Designrechts (Nr. 000181607-0001), eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters aus dem Jahr 2004 durch Samsungs «Galaxy Tab 10.1 N» berufen. Apple meint, dass Samsung auch durch die Gestaltung des «Galaxy Tab 10.1 N» gegen das Schutzrecht Apples aus diesem Geschmacksmuster verstoße. Hilfsweise hat Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das Wettbewerbsrecht geltend gemacht. Seiner Ansicht nach veranlasst Samsung durch den Vertrieb des «Galaxy Tab 10.1 N» Herkunftstäuschungen und nutzt vor allem die herausragende Bekanntheit der iPad-Geräte in unlauterer Weise aus.
Das Landgericht Düsseldorf sieht keine Herkunftstäuschung:
Auch insoweit hat das LG den Antrag zurückgewiesen. Eine Herkunftstäuschung scheide schon deshalb aus, weil potentielle Käufer zwischen den bekannten Unternehmen, deren Marken auch deutlich auf den Produkten aufgebracht seien, ohne weiteres unterscheiden könnten. Außerdem könne von einer nahezu identischen Nachahmung bei dem abgeänderten «Galaxy Tab 10.1 N» nicht mehr die Rede sein. Es sei zwar in seiner Gestaltung an die iPad-Geräte angelehnt, weise zugleich aber deutliche Unterschiede auf. Man könne nicht davon ausgehen, dass es zu einer Prestigeübertragung von den iPad-Geräten auf das Samsung «Galaxy Tab 10.1 N» komme. Hauptsache wird Ende September verhandelt.
Ein gleichlautender, gegen die Samsung Inc., Südkorea, gerichteter Antrag muss laut LG Düsseldorf zunächst in Südkorea zugestellt werden. Eine Entscheidung sei vorläufig nicht zu erwarten. Dem Eilverfahren schließe sich ein Hauptsacheverfahren an. Apple habe bereits Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Benutzung fünf verschiedener Galaxy Tabs aus vier Geschmacksmustern und Wettbewerbsrecht angreift. Als Termin zur Verhandlung in der Hauptsache hat das LG den 25.09.2012 bestimmt.
(Quelle: beck-online.de)