Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB kann ein Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen. Dies ist bei Arbeitnehmern im Kleinbetrieb nicht der Fall (BAG, Urteil vom 19.10.2017 – 8 AZR 845/15).
Arbeitgeber im Kleinbetrieb kündigt zunächst allen Arbeitnehmern
Der Kläger war in einer Apotheke beschäftigt. Der Arbeitgeber hat am 28.11.2013 allen Beschäftigten, auch dem Kläger, gekündigt und dabei angegeben aus Altersgründen zum 30.06.2014 den Geschäftsbetrieb einstellen zu wollen. Da in der Apotheke weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt waren, es sich also um einen Kleinbetrieb nach § 23 Abs. 1 S. 2-4 KSchG gehandelt hat, hat der Kläger die Kündigung nicht angegriffen.
Arbeitgeber führt dann Betrieb mit verringerter Beschäftigungszahl fort und veräußert diesen
Der Arbeitgeber hat allerdings den Geschäftsbetrieb nicht eingestellt, sondern bis zum 31.08.2014 mit geringerer Beschäftigungszahl weitergeführt und dann die Apotheke mit Kaufvertrag vom 15.07.2014 an einen Übernehmer verkauft, der den Geschäftsbetrieb zum 01.09.2014 übernahm. Der Übernehmer hatte sich in dem Kaufvertrag zur Übernahme und Weiterbeschäftigung der zu dieser Zeit noch beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet.
Kläger klagt auf Wiedereinstellung
Als der Kläger davon Kenntnis erlangt hat, klagte er sowohl gegen seinen vormaligen Arbeitgeber als auch gegen Übernehmer auf Wiedereinstellung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufung und der Kläger dann nur noch eine Wiedereinstellung beim Übernehmer erreichen. Aber auch das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
BAG: Grundsätzlich kein Wiedereinstellungsanspruch im Kleinbetrieb
Aber auch vor dem BAG war der Kläger erfolglos. Hier haben die Richter klargestellt, dass ein Wiedereinstellungsanspruch nur Arbeitnehmern zustehen kann, die nach dem Kündigungsschutzgesetz Kündigungsschutz genießen. Dies ist aber im Kleinbetrieb nicht der Fall.
Zwar könne sich im Kleinbetrieb ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben. Ein solcher kann sich aber nur gegen den vormaligen Arbeitgeber ergeben, der den Betrieb nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers zunächst weitergeführt hatte. Eine Entscheidung bedurfte es im vorliegenden Rechtsstreit darüber aber nicht, weil der Kläger nur noch gegen den Übernehmer vorgegangen war.